Absatz eins,Sportwissenschafter/innen, die Tätigkeiten in der Trainingstherapie ausüben, haben sich vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem/der für das Gesundheitswesen zuständigen Bundesminister/in zur Eintragung in die Trainingstherapieliste anzumelden. Folgende Personal- und Ausbildungsnachweise sind vorzulegen:
- Ziffer einsNachweis der Identität,
- Ziffer 2Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- Ziffer 3Qualifikationsnachweis gemäß Paragraph 30, oder Paragraph 30 a,,
- Ziffer 4Nachweis der Vertrauenswürdigkeit,
- Ziffer 5Nachweis der gesundheitlichen Eignung,
- Ziffer 6erforderlichenfalls Nachweis über die Kenntnisse der deutschen Sprache.