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BGBl. I Nr. 107/2024

kundgemacht 19.07.2024 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2024 Teil I – BBKG 2024 Teil I)
Kundmachung BGBl. I Nr. 107/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 27 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 43geändertAbs 1
in Kraft 01.01.2011 – 19.07.2024 · idF BGBl. I Nr. 104/2010 · danach: BGBl. I Nr. 107/2024 Art. 1 § 43↗RIS↗
in Kraft 20.07.2024 – 31.12.2026 · idF BGBl. I Nr. 107/2024 · danach: BGBl. I Nr. 62/2026 Art. 1 § 43↗RIS↗
Verbotene Herstellung von Tabakwaren
§ 43.
(1) Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren (§§ 2 f. und 3 Tabaksteuergesetz 1995 2022 – TabStG 2022, BGBl. Nr. 704/1994) macht sich schuldig, wer vorsätzlich ohne die nach dem Tabaksteuergesetz 1995 TabStG 2022 erforderliche Bewilligung gewerblich im Steuergebiet Tabakwaren herstellt.
(2) Der verbotenen Herstellung von Tabakwaren macht sich auch schuldig, wer mit dem Vorsatz, sich oder einem anderen die Begehung der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlung zu ermöglichen, Räumlichkeiten, Anlagen, Geräte und Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate oder Verpackungen, die nach ihrer besonderen Beschaffenheit dazu bestimmt sind, Tabakwaren zu erzeugen, zu bearbeiten oder zu verarbeiten, errichtet, anfertigt, von einem anderen übernimmt, sich oder einem anderen verschafft, einem anderen überlässt oder sonst besitzt.
(3) Die verbotene Herstellung von Tabakwaren wird mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro geahndet. Auf Verfall ist nach Maßgabe des § 17 zu erkennen; er umfasst auch die Geräte, Vorrichtungen, Rohstoffe, Hilfsstoffe, Halbfabrikate und Verpackungen.
(4) Wer die im Abs. 1 bezeichnete Tat fahrlässig begeht, ist mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu bestrafen.