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BGBl. I Nr. 152/2024

kundgemacht 17.12.2024 RIS↗Parlament↗
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe geändert wird
Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern, mit der die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über Sozialbetreuungsberufe geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 152/2024× zu Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder)×

Änderungen durch diese Kundmachung

Sozialbetreuungsberufe (Bund – Länder) 23 § 0↗RIS↗
Art. 9aneu
in Kraft ab 01.01.2025 · idF BGBl. I Nr. 152/2024 Art. 9a↗RIS↗

Artikel 9a

Beitritt zur Änderungsvereinbarung

Diese Änderungsvereinbarung steht den Ländern, die sie im Zeitpunkt ihres Inkrafttretens gemäß Artikel 8 a, Absatz 2, noch nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Der Beitritt wird einen Monat nach seiner schriftlichen Mitteilung an das Bundeskanzleramt wirksam.