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BGBl. I Nr. 37/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Gerichtsgebührengesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Gerichtsgebührengesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 37/2024× zu GGG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Gerichtsgebührengesetz (GGG) 34 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 25cneu
in Kraft 19.04.2024 – 30.06.2026 · idF BGBl. I Nr. 37/2024 Art. 1 § 25c↗RIS↗

Nachträglicher Wegfall der Gebührenbefreiung

Paragraph 25 c,

  1. Absatz eins,Die Gebührenbefreiung fällt nachträglich weg, wenn innerhalb von fünf Jahren ab den in Paragraph 25 b, Absatz 2, erster Satz genannten Zeitpunkten entweder
    1. Ziffer eins
      das Eigentumsrecht an der Liegenschaft oder dem Bauwerk im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 aufgegeben wurde oder
    2. Ziffer 2
      das dringende Wohnbedürfnis an der Wohnstätte im Sinn des Paragraph 25 a, Absatz 2, Ziffer 3 und 4 wegfällt.
  2. Absatz 2,Umstände, die zum Wegfall der Gebührenbefreiung führen, sind dem Grundbuchsgericht oder der Vorschreibungsbehörde innerhalb eines Monats nach ihrem Eintritt anzuzeigen. Gleichzeitig sind die für die Gebührenermittlung relevanten Angaben zu machen (Paragraph 26, Absatz 2,).