Absatz eins,Für die Ausbildung in einer integrativen Berufsausbildung kommen Personen in Betracht, die das Arbeitsmarktservice nicht in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph eins, des Berufsausbildungsgesetzes (BAG), Bundesgesetzblatt Nr. 142 aus 1969,, in der jeweils geltenden Fassung, vermitteln konnte und auf die zumindest eine der folgenden Voraussetzungen zutrifft:
- Ziffer einsPersonen, die am Ende der Pflichtschule sonderpädagogischen Förderbedarf hatten und zumindest teilweise nach dem Lehrplan einer Sonderschule unterrichtet wurden, oder
- Ziffer 2Personen ohne Hauptschulabschluss bzw. mit negativem Hauptschulabschluss, oder
- Ziffer 3Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, in der jeweils geltenden Fassung, bzw. des jeweiligen Landesbehindertengesetzes, oder
- Ziffer 4Personen, von denen im Rahmen einer Berufsorientierungsmaßnahme oder auf Grund einer nicht erfolgreichen Vermittlung in ein Lehrverhältnis nach Paragraph 5, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph eins, BAG angenommen werden muss, dass für sie aus ausschließlich in der Person gelegenen Gründen in absehbarer Zeit keine solche Lehrstelle gefunden werden kann.