Absatz eins,Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach Paragraph 11 a, oder einen Ausbildungsvertrag nach Paragraph 11 b, nur genehmigen, wenn
- Ziffer einsdie Voraussetzungen des Paragraph 11 c, Absatz eins, vorliegen und
- Ziffer 2eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.