zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;
BGBl. I Nr. 42/2024
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 14aufgehoben
ABSCHNITT 6
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
Paragraph 14,
Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sind berufen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
- Ziffer 3zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;
- Ziffer 4zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;
- Ziffer 5zur Führung der Lehrlingsstammrollen;
- Ziffer 6zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel.
- Ziffer 7zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß Paragraph 125, Absatz 8, des Landarbeitsgesetzes 1984;
- Ziffer 8Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a.