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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 14aufgehoben
in Kraft 10.06.2005 – 18.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 46/2005 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024 Art. 1 § 14↗RIS↗

ABSCHNITT 6

Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen

Paragraph 14,

Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sind berufen:

  1. Ziffer eins
    zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;
  2. Ziffer 2
    zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
  3. Ziffer 3
    zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;
  4. Ziffer 4
    zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;
  5. Ziffer 5
    zur Führung der Lehrlingsstammrollen;
  6. Ziffer 6
    zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel.
  7. Ziffer 7
    zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß Paragraph 125, Absatz 8, des Landarbeitsgesetzes 1984;
  8. Ziffer 8
    Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a.