Absatz eins,Die Berufsausbildung in Ausbildungseinrichtungen, die nicht in Form eines Lehrbetriebes geführt werden, kann durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bewilligt werden, sofern ein Ausbilder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 3, mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragt ist. Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat die Land- und Forstwirtschaftsinspektion von der Bewilligung zu informieren.
BGBl. I Nr. 42/2024
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 15aaufgehoben
Ausbildungseinrichtungen
Paragraph 15 a,
- Absatz eins a,Eine Bewilligung ist nicht erforderlich, wenn
- Ziffer einsdas Arbeitsmarktservice entsprechend den Richtlinien des Verwaltungsrates für die überbetriebliche Lehrausbildung, die den Ausführungsbestimmungen zu Absatz 2, vergleichbare Qualitätsstandards enthalten, einer Ausbildungseinrichtung mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt, oder
- Ziffer 2im Auftrag des Arbeitsmarktservice einzelne Personen zusätzlich in einer Ausbildungseinrichtung in einem bestimmten Lehrberuf ausgebildet werden, auch wenn dadurch die in der Bewilligung nach Paragraph 15 a, Absatz eins, allenfalls festgesetzte oder ursprünglich nach Ziffer eins, vertraglich vereinbarte Anzahl der Ausbildungsplätze für diesen Lehrberuf überschritten wird.
- Absatz 2,Die Ausführungsgesetzgebung hat nähere Vorschriften zu erlassen über
- Ziffer einsdie Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung,
- Ziffer 2die Dauer der Bewilligung und
- Ziffer 3den Entzug der Bewilligung, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
- Absatz 3,Die integrative Berufsausbildung (Abschnitt 3a) in Ausbildungseinrichtungen ist durch die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle gesondert zu bewilligen. Die Ausführungsgesetzgebung hat dafür besondere Vorschriften im Sinne des Absatz 2, zu erlassen.
- Absatz 4,Auf die Ausbildung in Ausbildungseinrichtungen ist Abschnitt 6 des Landarbeitsgesetzes 1984 mit Ausnahme des Paragraph 125, Absatz 6 bis 8 und des Paragraph 135, anzuwenden.
- Absatz 5,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Personen, die in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins, oder 3 ausgebildet werden, sind in einem Lehrverhältnis stehenden Personen (Lehrlingen) im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes sowie hinsichtlich der Berufschulpflicht gleichgestellt. Sie gelten als Lehrlinge im Sinne des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, des Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetzes sowie des Familienlastenausgleichsgesetzes und haben Anspruch auf eine Ausbildungsbeihilfe, die die Beitragsgrundlage für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge bildet.
- Absatz 6,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Das Arbeitsmarktservice hat den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Beauftragung einer Ausbildungseinrichtung zu informieren.
- Absatz 7,(unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Erfolgt in einer Ausbildungseinrichtung gemäß Absatz eins a, auch eine land- und forstwirtschaftliche Ausbildung, hat die beauftragte Ausbildungseinrichtung die zuständige Land- und Forstwirtschaftsinspektion davon zu verständigen. Es ist anzugeben, wieviele Personen in welcher Fachrichtung ausgebildet werden.