BGBl. I Nr. 42/2024
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 19aufgehoben
ABSCHNITT 7
Gebührenfreiheit
(unmittelbar anwendbares Bundesrecht)
Paragraph 19,
Eingaben für Lehrlinge in den durch dieses Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten, für Lehrlinge ausgestellte Prüfungszeugnisse und Zeugnisse über die abgelegte Facharbeiterprüfung (Paragraph 17, Absatz 3,) sowie Bescheinigungen über den Besuch von Fachkursen (Paragraph 6,) und über den Nachweis besonderer Fähigkeiten (Paragraph 11,) sind von Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben befreit.