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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 2aufgehoben
in Kraft 27.06.2008 – 18.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 82/2008 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024 Art. 1 § 2↗RIS↗

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Lehrberechtigte sind natürliche oder juristische Personen, die einen Betrieb gemäß Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984 führen und denen gemäß Paragraph 15, die Lehrberechtigung zuerkannt wurde.
  2. Absatz 2,Ein Lehrbetrieb ist ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb gemäß Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984, der gemäß Paragraph 15, als Lehrbetrieb anerkannt wurde.
  3. Absatz 3,Ausbilder sind im land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit der Ausbildung von Lehrlingen beauftragte geeignete Arbeitnehmer oder sonstige geeignete im Betrieb tätige Personen gemäß Paragraph 15, Absatz 2,
  4. Absatz 4,Ausbildungseinrichtungen sind Einrichtungen, denen die Ausbildung von Lehrlingen bewilligt wurde oder die vom Arbeitsmarktservice mit der überbetrieblichen Lehrausbildung beauftragt wurden.
  5. Absatz 5,Lehrlinge sind Arbeitnehmer, die auf Grund eines Lehrvertrages zur Erlernung eines im Paragraph 3, Absatz 2, angeführten Lehrberufes
    1. Ziffer eins
      bei einem Lehrberechtigten fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden oder
    2. Ziffer 2
      in einer Ausbildungseinrichtung ausgebildet werden.