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BGBl. I Nr. 42/2024

kundgemacht 18.04.2024 RIS↗Parlament↗
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Kundmachung BGBl. I Nr. 42/2024× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz (LFBAG) aufgehoben § 0↗RIS↗
Art. 1 § 7aufgehoben
in Kraft 01.08.2013 – 18.04.2024 · idF BGBl. I Nr. 157/2013 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 42/2024 Art. 1 § 7↗RIS↗

Paragraph 7,

  1. Absatz eins,Nach ordnungsgemäßer Beendigung der Lehrzeit und erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse ist der Lehrling zur Facharbeiterprüfung zuzulassen. Über Antrag kann der Lehrling zur Facharbeiterprüfung auch innerhalb der letzten zehn Wochen der festgesetzten Lehrzeit, jedoch nach erfolgreichem Besuch der im Paragraph 6, vorgeschriebenen Berufsschule oder Fachkurse zugelassen werden.
  2. Absatz 2,Prüfungswerber, die die Berufsschule erfolgreich abgeschlossen haben, können bereits ab Beginn ihres letzten Lehrjahres die Zulassung zur Facharbeiterprüfung beantragen und zur Facharbeiterprüfung antreten, wenn der Lehrberechtigte dem Antrag auf Zulassung zur vorzeitigen Ablegung der Facharbeiterprüfung zustimmt oder das Lehrverhältnis einvernehmlich gelöst wurde oder vor Ablauf der vereinbarten Lehrzeit geendet hat.
  3. Absatz 3,Die erfolgreiche Ablegung der Facharbeiterprüfung berechtigt je nach Lehrberuf, in dem die Ausbildung erfolgt ist, zur Führung einer der folgenden Berufsbezeichnungen, wobei je nach Geschlecht der Ausdruck „Facharbeiterin“ oder „Facharbeiter“ anzuführen ist:
    1. Ziffer eins
      Facharbeiterin/Facharbeiter Landwirtschaft,
    2. Ziffer 2
      Facharbeiterin/Facharbeiter ländliches Betriebs- und Haushaltsmanagement,
    3. Ziffer 3
      Facharbeiterin/Facharbeiter Gartenbau,
    4. Ziffer 4
      Facharbeiterin/Facharbeiter Feldgemüsebau,
    5. Ziffer 5
      Facharbeiterin/Facharbeiter Obstbau und Obstverwertung,
    6. Ziffer 6
      Facharbeiterin/Facharbeiter Weinbau und Kellerwirtschaft,
    7. Ziffer 7
      Facharbeiterin/Facharbeiter Molkerei- und Käsereiwirtschaft,
    8. Ziffer 8
      Facharbeiterin/Facharbeiter Pferdewirtschaft,
    9. Ziffer 9
      Facharbeiterin/Facharbeiter Fischereiwirtschaft,
    10. Ziffer 10
      Facharbeiterin/Facharbeiter Geflügelwirtschaft,
    11. Ziffer 11
      Facharbeiterin/Facharbeiter Bienenwirtschaft,
    12. Ziffer 12
      Facharbeiterin/Facharbeiter Forstwirtschaft,
    13. Ziffer 13
      Facharbeiterin/Facharbeiter Forstgarten- und Forstpflegewirtschaft,
    14. Ziffer 14
      Facharbeiterin/Facharbeiter landwirtschaftliche Lagerhaltung,
    15. Ziffer 15
      Facharbeiterin/Facharbeiter Biomasseproduktion und land- und forstwirtschaftliche Bioenergiegewinnung.