Absatz eins,Wenn es im Interesse der Verbesserung der Ausbildung von Lehrlingen gelegen ist, kann die Landesregierung zur Erprobung, ob bestimmte berufliche Tätigkeiten geeignet sind, den Gegenstand eines neuen Lehrberufes in der Dauer von drei Jahren auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft zu bilden, nach Anhörung der land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle und der land- und forstwirtschaftlichen Bundes-Lehrlings- und Fachausbildungsstelle durch Verordnung die Durchführung eines Ausbildungsversuches vorsehen.
BGBl. I Nr. 42/2024
Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024
Bundesgesetz über die betriebliche Berufsausbildung in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und forstwirtschaftliches Berufsausbildungsgesetz 2024 – LFBAG 2024)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 7baufgehoben
Ausbildungsversuche
Paragraph 7 b,
- Absatz 2,In dieser Verordnung sind festzulegen:
- Ziffer einsdie betreffenden beruflichen Tätigkeiten,
- Ziffer 2die Dauer des Ausbildungsversuches,
- Ziffer 3die Ausbildungsvorschriften,
- Ziffer 4die Gegenstände der Abschlussprüfung,
- Ziffer 5Vorschriften über das Abschlusszeugnis,
- Ziffer 6Bestimmungen über die Anrechnung einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung auf Lehrberufe nach Paragraph 3, Absatz 2,,
- Ziffer 7Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Ausbildungsversuch zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit in einem Lehrberufe nach Paragraph 3, Absatz 2,,
- Ziffer 8Bestimmungen über die Anrechnung von in einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, oder in einem Lehrberuf außerhalb der Land- und Forstwirtschaft zurückgelegten Lehrzeiten auf die Lehrzeit im Rahmen des Ausbildungsversuches und
- Ziffer 9die Anrechnung der Ausbildung durch Besuch einer Schule nach Paragraph 8,
- Absatz 3,Für die Dauer eines Ausbildungsversuches sind die seinen Gegenstand bildenden Tätigkeiten einem Lehrberuf nach Paragraph 3, Absatz 2, gleichzuhalten.
- Absatz 4,Der Lehrberechtigte oder die Ausbildungseinrichtung hat
- Ziffer einsder land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle auf Verlangen Auskunft über die nähere Gestaltung und die Ergebnisse der Maßnahmen zu erteilen, die im Rahmen des betreffenden Ausbildungsversuches durchgeführt wurden,
- Ziffer 2die Beobachtung dieser Maßnahmen durch die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle zuzulassen.
- Absatz 5,Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, dass dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für die Dauer des Ausbildungsversuches jährlich ein Bericht über die beim Ausbildungsversuch und den Abschlussprüfungen gemachten Erfahrungen vorzulegen ist. Ein Abschlussbericht ist spätestens sechs Monate nach Abschluss des Ausbildungsversuches vorzulegen.
- Absatz 6,Werden die den Gegenstand eines Ausbildungsversuches bildenden Tätigkeiten nach Abschluss des Ausbildungsversuches als Lehrberuf in die Lehrberufsliste nach Paragraph 3, Absatz 2, aufgenommen, gilt die erfolgreich abgelegte Abschlussprüfung als Facharbeiterprüfung nach Paragraph 7,