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BGBl. I Nr. 62/2024

kundgemacht 28.06.2024 RIS↗Parlament↗
Änderung des Datenschutzgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Datenschutzgesetz geändert wird
Kundmachung BGBl. I Nr. 62/2024× zu DSG×

Änderungen durch diese Kundmachung

Datenschutzgesetz (DSG) 12 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 28geändert
in Kraft 25.05.2018 – 28.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 24/2018 · danach: BGBl. I Nr. 62/2024 Art. 2 § 28↗RIS↗
in Kraft ab 29.06.2024 · idF BGBl. I Nr. 62/2024 Art. 2 § 28↗RIS↗
Vertretung von betroffenen Personen
§ 28.
Die betroffene Person hat das Recht, eine Einrichtung, Organisationen Organisation oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die ordnungsgemäß gegründet ist, deren satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Rechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu beauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und in ihrem Namen die in den §§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen.