BGBl. I Nr. 66/2024
Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977
Bundesgesetz, mit dem das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert wird
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 3 § 55geändertAbs 1
Mitwirkung der Gemeinden
§ 55.
(1) Die Gemeinden sind auf Verlangen der Landesgeschäftsstelle verpflichtet, bei der Geltendmachung des Anpruches Anspruches, bei der Kontrollmeldung und bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes mitzuwirken.
(2) Den Gemeinden kann der ihnen aus der Mitwirkung nach Abs. 1 erwachsende Verwaltungsmehraufwand vergütet werden. Das Ausmaß der Vergütung bestimmt der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen.
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