Absatz eins,Der Bundeskanzler hat die Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung gemäß Artikel 58, der Verordnung (EU) 2019/881 und das dafür erforderliche Technologiemanagement wahrzunehmen.
BGBl. I Nr. 78/2024
Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz
Bundesgesetz zur Einrichtung einer nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung (Cybersicherheitszertifizierungs-Gesetz – CSZG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
2. Abschnitt
Einrichtung und Aufgaben
Einrichtung und Aufgaben der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Für die Ausübung von Tätigkeiten der nationalen Behörde für die Cybersicherheitszertifizierung im Zusammenhang mit der Ausstellung von Zertifikaten nach Artikel 56, Absatz 5, Buchstabe a und Absatz 6, der Verordnung (EU) 2019/881 hat der Bundeskanzler sicherzustellen, dass diese Tätigkeiten von den Aufsichtstätigkeiten nach Artikel 58, der Verordnung (EU) 2019/881 streng getrennt sind und die Tätigkeiten unabhängig voneinander durchgeführt werden.
- Absatz 3,Der Bundeskanzler hat eine gemäß Artikel 56, Absatz 8, der Verordnung (EU) 2019/881 erfolgte Mitteilung über eine festgestellte Sicherheitslücke oder Unregelmäßigkeit hinsichtlich der Sicherheit von zertifizierten IKT-Produkten, -Diensten oder -Prozessen unverzüglich im Rahmen des gemäß Paragraph 7, Absatz eins, des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, eingerichteten Inneren Kreises der Operativen Koordinierungsstruktur (IKDOK) zum Zwecke der Erörterung und Aktualisierung des Lagebildes zu melden.
- Absatz 4,Die Zuständigkeiten anderer Marktüberwachungsbehörden bleiben von diesem Bundesgesetz unberührt.