Absatz eins,Die Fördernehmer sind ermächtigt, die unter Absatz 2, genannten personenbezogene Daten zu verarbeiten, um von Gewalt betroffene Personen, die Leistungen der Fördernehmer in Anspruch nehmen, durch Informationsbereitstellung vor weiteren gewaltsamen Übergriffen zu schützen, sowie durch Spuren- und Beweissicherung zur gerichtlichen Aufklärung gewalttätiger Übergriffe beizutragen.
BGBl. I Nr. 79/2024
Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Gewaltambulanzen (Gewaltambulanzenförderungs-Gesetz – GewaltAFG) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Datenverarbeitung
Paragraph 3,
- Absatz 2,Die Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz umfasst die mit einem gewalttätigen Übergriff in Zusammenhang stehende Verarbeitung personenbezogener Daten der
- Ziffer einsvon Gewalt betroffenen Personen,
- Ziffer 2Personen, die für einen gewalttätigen Übergriff ursächlich waren.
- Absatz 3,Folgende personenbezogene Daten der unter Absatz 2, genannten Personen dürfen zu den in Absatz eins, genannten Zwecken verarbeitet werden:
- Ziffer einsName, Geburtsdatum, Geschlecht, Kontaktdaten, Erstsprache und weitere gebrauchte Sprachen sowie
- Ziffer 2Informationen über gewalttätige Übergriffe, aufgrund derer von Gewalt betroffene Personen die Leistungen der Fördernehmer in Anspruch nehmen, einschließlich Gesundheitsdaten, Daten zum Sexualleben, genetische Daten und biometrische Daten nach Artikel 9, sowie Daten über Straftaten nach Artikel 10, der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (DSGVO), Amtsblatt Nummer L 119 vom 04.05.2016 Seite 1, zuletzt berichtigt durch Amtsblatt Nummer L 74 vom 04.03.2021 Seite 35.
- Absatz 4,Die Verarbeitung muss
- Ziffer einsim öffentlichen Interesse liegen, gewaltsame Übergriffe zu verhindern oder zu ahnden und zu diesem Zweck Spuren und Beweise zu sichern und
- Ziffer 2auf Daten eingeschränkt werden, die zur Information der Betroffenen, sowie zur Feststellung und Ahndung eines gewaltsamen Übergriffs benötigt werden.
- Absatz 5,Die Verarbeitung personenbezogener Daten nach Artikel 9, Absatz eins, DSGVO ist zulässig, wenn
- Ziffer einsdie Verarbeitung zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Zwecke unbedingt erforderlich ist und
- Ziffer 2das öffentliche Interesse an der Verarbeitung zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Zwecke erheblich ist und
- Ziffer 3wirksame Maßnahmen zum Schutz der Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen getroffen werden.
- Absatz 6,Die Ermächtigung nach Absatz eins, bezieht sich auch auf personenbezogene Daten über gerichtlich oder verwaltungsbehördlich strafbare Handlungen oder Unterlassungen, insbesondere auch über den Verdacht der Begehung von Straftaten, gemäß Artikel 10, DSGVO. Die Verarbeitung solcher Daten darf nur im Fall unbedingter Erforderlichkeit erfolgen und ist schriftlich zu dokumentieren.
- Absatz 7,Die Fördernehmer sind für die Datenverarbeitung Verantwortliche gemäß Artikel 4, Ziffer 7, DSGVO.
- Absatz 8,Nach Absatz eins, verarbeitete personenbezogene Daten sind unverzüglich zu löschen, sofern sie zur Wahrnehmung der in Absatz eins, genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind. Gesicherte Spuren sind jedenfalls nach zehn Jahren zu vernichten, alle anderen personenbezogenen Daten sind jedenfalls nach maximal 20 Jahren ab Erhebung zu vernichten. Bei Opfern, die zur Zeit der von ihnen angegebenen Tatbegehung minderjährig waren und die zum Untersuchungszeitpunkt das 28 Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Paragraph 58, Absatz 3, Ziffer 3, StGB), beginnen die angeführten Fristen zur Vernichtung gesicherter Spuren bzw. anderer personenbezogener Daten erst mit Vollendung des 28. Lebensjahres zu laufen.
- Absatz 9,Die Fördernehmer sind ermächtigt, die unter Absatz 2, Ziffer 2, genannten Daten in anonymisierter Form zu Zwecken der Begleitforschung zu verarbeiten und diese für die in Paragraph 4, vorgesehenen Berichte sowie die Evaluierung den Fördergebern bzw. von diesen hierzu beauftragten Dritten zu übermitteln.
- Absatz 10,Solange und insoweit dies zum Schutz einer Person im Sinne des Absatz 2, Ziffer eins, oder zur Erreichung der in Absatz eins, genannten Zwecke erforderlich ist, insbesondere für die Dauer der Durchführung eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens oder eines Ermittlungsverfahrens nach der StPO, finden die in den Ziffer eins bis 7 aufgezählten Rechte einer Person im Sinne des Absatz 2, Ziffer 2, keine Anwendung:
- Ziffer einsRecht auf Information (Paragraph 43, DSG, Artikel 13 und 14 DSGVO),
- Ziffer 2Recht auf Auskunft (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 44, DSG, Artikel 15, DSGVO),
- Ziffer 3Recht auf Berichtigung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG, Artikel 16, DSGVO),
- Ziffer 4Recht auf Löschung (Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 2 und Paragraph 45, DSG, Artikel 17, DSGVO),
- Ziffer 5Recht auf Einschränkung der Verarbeitung (Paragraph 45, DSG, Artikel 18, DSGVO),
- Ziffer 6Widerspruchsrecht (Artikel 21, DSGVO) sowie
- Ziffer 7Recht auf Benachrichtigung von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten (Paragraph 56, DSG und Artikel 34, DSGVO).