Absatz eins,Die gemäß Paragraph 11, Absatz eins, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Grundrentenbeträge werden wie folgt festgestellt:
BGBl. II Nr. 364/2024
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2025
Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz über die Rentenanpassung sowie über die Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2025
Änderungen durch diese Kundmachung
Rentenanpassung sowie Feststellung bestimmter Werte im Sozialentschädigungsrecht für das Kalenderjahr 2025
neu
§ 0↗RIS↗
Art. 1 § 3neu
Paragraph 3,
bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von |
20 vH mit ….............. 76,30 € |
30 vH mit …..............152,60 € |
40 vH mit …..............229,00 € |
50 vH mit …..............305,30 € |
60 vH mit …............. 381,60 € |
70 vH mit …............. 457,90 € |
80 vH mit …............. 610,60 € |
- Absatz 2,Die gemäß Paragraph 11 a, Absatz 4, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus den Hundertsätzen des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechneten und gerundeten Schwerstbeschädigtenzulagen werden wie folgt festgestellt:
bei einer Summe von mindestens |
130 mit ….............. 229,00 € |
160 mit ….............. 305,30 € |
190 mit ….............. 381,60 € |
220 mit ….............. 457,90 € |
250 mit ….............. 534,20 € |
280 mit …...............610,60 € |
- Absatz 3,Der gemäß Paragraph 35, Absatz 2, des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 aus dem Hundertsatz des Betrages der Grundrente für erwerbsunfähige Schwerbeschädigte errechnete und gerundete Grundrentenbetrag wird mit 305,30 € festgestellt.