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BGBl. I Nr. 119/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗Parlament↗
Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz sowie Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Tourismusbeschäftigtenfonds (Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz – TBFG) erlassen und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz (TBFG) neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 119/2025 § 1↗RIS↗

Tourismusbeschäftigtenfonds

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Zur Verbesserung und Sicherung der Beschäftigung von Arbeitskräften im Bereich Tourismus wird ein Fonds für Arbeitskräfte im Tourismus mit eigener Rechtspersönlichkeit in Wien eingerichtet. Der Wirkungsbereich des Fonds erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2,Dem Fonds stehen die ihm nach Maßgabe des Paragraph 6 c, des Bundesgesetzes über die Finanzierung der Arbeitsmarktpolitik (Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz – AMPFG), Bundesgesetzblatt Nr. 315 aus 1994,, überwiesenen Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben zur Verfügung.
  3. Absatz 3,Für die Zwecke des Fonds umfasst der im Absatz eins, bezeichnete Bereich den Abschnitt römisch eins (Beherbergung und Gastronomie) gemäß der Wirtschaftstätigkeitenklassifikation ÖNACE 2025 sowie jene Arbeitskräfte, die auf Basis eines Kollektivvertrages für den Bereich Tourismus und Gastronomie beschäftigt sind oder im letzten Arbeitsverhältnis beschäftigt waren.