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BGBl. I Nr. 119/2025

kundgemacht 30.12.2025 RIS↗Parlament↗
Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz sowie Änderung des Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Tourismusbeschäftigtenfonds (Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz – TBFG) erlassen und das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Tourismusbeschäftigtenfondsgesetz (TBFG) neu § 0↗RIS↗
§ 5neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 119/2025 § 5↗RIS↗

Aufsicht

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die Aufsicht über den Fonds obliegt der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz. Diese erstreckt sich auf die Einhaltung der Gesetze und Verordnungen sowie die Gebarung des Fonds unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit.
  2. Absatz 2,Der Vorstand ist verpflichtet, der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auf Verlangen alle für die Wahrnehmung der Aufsicht erforderlichen Auskünfte zu geben und die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.