Absatz eins,Wer eine der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, oder Absatz 3, Ziffer 2, 3, oder 5 genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 10 000 zu bestrafen.
BGBl. I Nr. 33/2025
Datenzugangsgesetz
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Daten-Governance, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten und datenaltruistische Organisationen nach der Verordnung (EU) 2022/868 über europäische Daten-Governance und zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724 (Datenzugangsgesetz – DZG) erlassen wird
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Geldstrafe
Paragraph 8,
- Absatz 2,Wer eine der in Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 2, oder Absatz 3, Ziffer eins, genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 20 000 zu bestrafen.
- Absatz 3,Wer eine der in Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 oder Absatz 3, Ziffer 4, genannten Verwaltungsübertretungen begeht, ist mit Geldstrafe bis zu EUR 100 000 zu bestrafen.