Kreditinstitut: ein Kreditinstitut gemäß Artikel 4, Absatz eins, Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013,;
BGBl. I Nr. 6/2025
Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) sowie Änderung des Bankwesengesetzes, des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes, des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes und des Verbraucherkreditgesetzes
Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über Kreditdienstleister und Kreditkäufer (Kreditdienstleister- und Kreditkäufergesetz – KKG) erlassen wird und das Bankwesengesetz, das Finanzmarktaufsichtsbehördengesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz und das Verbraucherkreditgesetz geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 3neu
Begriffsbestimmungen
Paragraph 3,
Im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten folgende Begriffsbestimmungen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Kreditgeber: ein Kreditinstitut, das einen Kredit gewährt hat, sowie ein Kreditkäufer;
- Ziffer 3Kreditnehmer: eine juristische oder natürliche Person, die mit einem Kreditinstitut einen Kreditvertrag geschlossen hat, sowie seine Rechtsnachfolger oder Zessionare;
- Ziffer 4Kreditvertrag: ein Kreditvertrag gemäß Paragraph 988, des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches – ABGB, JGS Nr. 946 aus 1811,, sowie ein Vertrag, in dem ein Zahlungsaufschub oder eine sonstige Finanzierungshilfe gewährt wird;
- Ziffer 5Kreditdienstleistungsvereinbarung: ein schriftlicher Vertrag zwischen einem Kreditkäufer und einem Kreditdienstleister über die vom Kreditdienstleister im Namen des Kreditkäufers zu erbringenden Dienstleistungen;
- Ziffer 6Kreditkäufer: eine natürliche oder juristische Person, die kein Kreditinstitut ist und in Ausübung ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Ansprüche eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder den notleidenden Kreditvertrag selbst nach geltendem Recht der Europäischen Union oder der Mitgliedstaaten kauft;
- Ziffer 7Kreditdienstleistungserbringer: ein Dritter, auf den ein Kreditdienstleister zurückgreift, um Kreditdienstleistungen zu erbringen;
- Ziffer 8Kreditdienstleister: eine juristische Person, die im Zuge ihrer Geschäftstätigkeit die Rechte und Pflichten im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst im Namen des Kreditkäufers verwaltet und durchsetzt und mindestens eine Kreditdienstleistung erbringt;
- Ziffer 9Kreditdienstleistungen: eine oder mehrere der folgenden Tätigkeiten:
- Litera aEintreibung oder Beitreibung von fälligen Zahlungen vom Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst (Schuldeintreibung);
- Litera bNeuaushandlung der Bedingungen mit dem Kreditnehmer im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst entsprechend den Anweisungen des Kreditkäufers, sofern der Kreditdienstleister kein Kreditvermittler gemäß Artikel 3, Buchstabe f der Richtlinie 2008/48/EG oder Artikel 4, Nr. 5 der Richtlinie 2014/17/EU ist;
- Litera cVerwaltung von Beschwerden im Zusammenhang mit den Ansprüchen des Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst;
- Litera dUnterrichtung des Kreditnehmers über jede Änderung der Zinssätze, Belastungen oder fällige Zahlungen im Zusammenhang mit den Ansprüchen eines Kreditgebers aus einem notleidenden Kreditvertrag oder dem notleidenden Kreditvertrag selbst;
- Ziffer 10Herkunftsmitgliedstaat: der Mitgliedstaat, in dem der Kreditdienstleister seinen satzungsmäßigen Sitz hat, oder, sofern der Kreditdienstleister gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet, sowie der Mitgliedstaat, in dem der Kreditkäufer oder sein Vertreter wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern der Kreditkäufer oder sein Vertreter gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
- Ziffer 11Aufnahmemitgliedstaat: ein anderer Mitgliedstaat als der Herkunftsmitgliedstaat, in dem ein Kreditdienstleister eine Zweigstelle hat oder Kreditdienstleistungen erbringt; jedenfalls der Mitgliedstaat, in dem der Kreditnehmer wohnhaft ist oder in dem sich sein satzungsmäßiger Sitz befindet, oder, sofern er gemäß seinem nationalen Recht keinen satzungsmäßigen Sitz hat, der Mitgliedstaat, in dem sich seine Hauptverwaltung befindet;
- Ziffer 12Verbraucher: ein Verbraucher gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 3, KSchG;
- Ziffer 13Notleidender Kreditvertrag: ein Kreditvertrag, der als notleidende Risikoposition gemäß Artikel 47 a, der Verordnung (EU) Nr. 575 aus 2013, eingestuft wird.