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BGBl. I Nr. 92/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Preisgesetzes 1992 sowie des Energie-Control-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisgesetz 1992 115 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 15geändertAbs 2; Abs 3 Z 4
in Kraft 01.06.1992 – 23.12.2025 · idF BGBl. Nr. 145/1992 · danach: BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 15↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 15↗RIS↗
… 5 unveränderte Absätze
Automationsunterstützter Datenverkehr
§ 15.
(1) Personenbezogene Daten, die
1. für die Bestimmung volkswirtschaftlich gerechtfertigter Preise einschließlich der Festlegung von Bedingungen und der Vorschreibung von Auflagen gemäß § 6 oder
2. für die Anordnung eines Preisstopps oder
3. für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1
erforderlich sind oder die gemäß § 4 zu melden sind, dürfen automationsunterstützt ermittelt und verarbeitet werden.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten und der Bundesminister für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz sind Die jeweils zuständige Behörde ist ermächtigt, bearbeitete Daten, die für die Preisbestimmung, für einen Preisstopp oder für die Untersuchung auf Grund von Anträgen gemäß § 5 Abs. 1 erforderlich sind, zu übermitteln an:
1. die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
… 8 unveränderte Absätze
2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
3. die Mitglieder der Preiskommission,
4. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG) und
5. den Landeshauptmann im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2,
soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden.
(3) Der Landeshauptmann ist im Falle seiner Beauftragung gemäß § 8 Abs. 2 ermächtigt, verarbeitete Daten, die für die Preisbestimmung oder für einen Preisstopp erforderlich sind, zu übermitteln an
1. die Teilnehmer am Vorprüfungsverfahren,
2. Sachverständige, die dem Verfahren beigezogen werden,
3. ersuchte oder beauftragte Behörden (§ 55 AVG), soweit diese Daten von den Genannten für die Besorgung ihrer Aufgaben im Rahmen des jeweiligen Verfahrens benötigt werden, und
4. den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Wirtschaft, Energie und Tourismus.