Rechtstracker.at

BGBl. I Nr. 92/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Preisgesetzes 1992 sowie des Energie-Control-Gesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Preisgesetz 1992 und das Energie-Control-Gesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 92/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Preisgesetz 1992 115 § 0↗RIS↗
Art. 2 § 6geändertAbs 1; Abs 2
in Kraft 01.06.1992 – 23.12.2025 · idF BGBl. Nr. 145/1992 · danach: BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 6↗RIS↗
in Kraft ab 24.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 92/2025 Art. 2 § 6↗RIS↗
§ 6.
(1) Preise sind im Sinne dieses Bundesgesetzes volkswirtschaftlich gerechtfertigt, wenn sie sowohl den bei der Erzeugung und im Vertrieb oder bei der Erbringung der Leistung jeweils bestehenden volkswirtschaftlichen Verhältnissen inklusive der Sicherung von Arbeitsplätzen, des Investitionsbedarfs und der Versorgungssicherheit durch inländische Produktion als auch der jeweiligen wirtschaftlichen Lage der Verbraucher oder Leistungsempfänger bestmöglich entsprechen.
(2) Die Preise können nach Maßgabe besonderer bundesgesetzlicher und europarechtlicher Vorschriften als Höchst-, Fest- oder Mindestpreise bestimmt werden. Für ein Sachgut oder eine Leistung kann für dieselbe Wirtschaftsstufe sowohl ein Höchst- als auch ein Mindestpreis bestimmt werden (Preisband).
(3) Die Preisbestimmung kann auch unter Bedingungen und Vorschreibung von Auflagen erfolgen.
Schlagworte
Festpreis, Höchstpreis