Absatz eins,(Verfassungsbestimmung) Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten Paragraph eins und Paragraph 46, Absatz 2, in Kraft; gleichzeitig tritt Paragraph eins, des Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetzes (NISG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018,, außer Kraft.
BGBl. I Nr. 94/2025
Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 sowie Änderung des Telekommunikationsgesetzes 2021 und des Gesundheitstelematikgesetzes 2012
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz zur Gewährleistung eines hohen Cybersicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz 2026 – NISG 2026) erlassen wird und das Telekommunikationsgesetz 2021 und das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert werden
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 51neu
Inkrafttretens-, Außerkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Paragraph 51,
- Absatz 2,Nach Ablauf von neun Monaten nach der Kundmachung dieses Bundesgesetzes mit dem nächstfolgenden Monatsersten treten das Inhaltsverzeichnis, die Hauptstückbezeichnungen, die Hauptstücküberschriften, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften, die Paragraphenüberschriften, die Paragraphen 2 bis 45, Paragraph 46, Absatz eins, sowie die Paragraphen 47 bis 50 sowie die Anlagen 1 und 2 in Kraft. Gleichzeitig treten das Inhaltsverzeichnis, die Abschnittsbezeichnungen, die Abschnittsüberschriften und die Paragraphenüberschriften des NISG, die Paragraphen 2 bis 31 NISG sowie die Netz- und Informationssystemsicherheitsverordnung (NISV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 215 aus 2019,, und die Verordnung über qualifizierte Stellen (QuaSteV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019,, außer Kraft.
- Absatz 3,Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
- Absatz 4,Von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag an sind, soweit nicht bereits erfolgt, alle vorbereitenden Maßnahmen zu setzen, die für die Ermöglichung einer zeitgerechten Aufgabenwahrnehmung durch die Cybersicherheitsbehörde erforderlich sind.
- Absatz 5,Bescheide, die gemäß Paragraph 15, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, Absatz eins, NISG erlassen wurden, werden mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gegenstandslos, sofern nicht Absatz 6, oder Absatz 7, zur Anwendung gelangt.
- Absatz 6,Das gemäß Paragraph 15, Absatz 3, NISG ermächtigte nationale CSIRT hat die Aufgaben gemäß Paragraph 8, Absatz eins, und 3 sowie Paragraph 11 bis zur Ermächtigung eines nationalen CSIRTs gemäß Paragraph 8, Absatz 2,, längstens jedoch für einen Zeitraum von zwei Jahren ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, wahrzunehmen. Paragraph 8, Absatz 6 und Paragraph 10, gelten.
- Absatz 7,Qualifizierte Stellen gemäß Paragraph 18, Absatz eins, NISG in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2018, gelten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes bis nach Ablauf von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Paragraph 7, Absatz 6, zu erlassenden Verordnung als unabhängige Stellen gemäß Paragraph 7,, wobei sie sich zur Prüfung der Umsetzung der Risikomanagementmaßnahmen gemäß Paragraph 33, Absatz 2, der von ihnen eingesetzten Prüfer gemäß Paragraph 4, QuaSteV in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 226 aus 2019, zu bedienen haben. Paragraph 7, Absatz 4, gilt sinngemäß.
- Absatz 8,Anträge gemäß Paragraph 7, Absatz 2, können frühestens ab Inkrafttreten der gemäß Paragraph 7, Absatz 6, zu erlassenden Verordnung gestellt werden.
- Absatz 9,Die Ausschreibung der Funktionen des Direktors sowie seines Stellvertreters ist bereits vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zulässig.