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BGBl. I Nr. 96/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Kundmachung BGBl. I Nr. 96/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Krypto-Meldepflichtgesetz (Krypto-MPfG) neu § 0↗RIS↗
§ 12neu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 96/2025 § 12↗RIS↗

Beherrschende Personen

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,„Beherrschende Personen“ sind die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen.
  2. Absatz 2,Im Fall eines Trusts sind sie der oder die Treugeber, der oder die Treuhänder, (gegebenenfalls) der Protektor oder die Protektoren, der oder die Begünstigten oder die Begünstigtenklasse(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht bzw. beherrschen.
  3. Absatz 3,Im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, sind sie Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie den in Absatz 2, erwähnten.
  4. Absatz 4,Der Ausdruck „beherrschende Personen“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“ in den bundesgesetzlichen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften vereinbar ist, insoweit er Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betrifft.