Absatz eins,„Beherrschende Personen“ sind die natürlichen Personen, die einen Rechtsträger beherrschen.
BGBl. I Nr. 96/2025
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
Beherrschende Personen
Paragraph 12,
- Absatz 2,Im Fall eines Trusts sind sie der oder die Treugeber, der oder die Treuhänder, (gegebenenfalls) der Protektor oder die Protektoren, der oder die Begünstigten oder die Begünstigtenklasse(n) sowie jede/alle sonstige(n) natürliche(n) Person(en), die den Trust tatsächlich beherrscht bzw. beherrschen.
- Absatz 3,Im Fall eines Rechtsgebildes, das kein Trust ist, sind sie Personen in gleichwertigen oder ähnlichen Positionen wie den in Absatz 2, erwähnten.
- Absatz 4,Der Ausdruck „beherrschende Personen“ ist auf eine Weise auszulegen, die mit dem ähnlichen Wortlaut der Definition des „wirtschaftlichen Eigentümers“ in den bundesgesetzlichen Regelungen zur Geldwäschebekämpfung und ähnlichen Vorschriften vereinbar ist, insoweit er Anbieter von Krypto-Dienstleistungen betrifft.