Absatz eins,Ein Kryptowert-Nutzer gilt ab dem Tag als meldepflichtiger Nutzer, an dem er nach den Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten in den 5. und 6. Hauptstücken als solcher identifiziert wird.
BGBl. I Nr. 96/2025
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
7. Hauptstück
Allgemeine Sorgfaltsvorschriften im Zusammenhang mit der Anwendung von Vorschriften des 5. und 6. Hauptstücks
Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten
Paragraph 33,
- Absatz 2,Ein meldender Anbieter von Krypto-Dienstleistungen hat die in den 5. und 6. Hauptstücken festgelegten Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten bis zum 31. Dezember jedes Meldezeitraumes abzuschließen.