eingetragener Name;
BGBl. I Nr. 96/2025
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über den verpflichtenden automatischen Informationsaustausch betreffend meldepflichtige Kryptowerte im Bereich der Besteuerung erlassen wird und das Gemeinsamer Meldestandard-Gesetz, das EU-Amtshilfegesetz, das Verrechnungspreisdokumentationsgesetz, das EU-Meldepflichtgesetz, das Digitale Plattformen-Meldepflichtgesetzes, das Bankwesengesetz sowie das Kontenregister- und Konteneinschaugesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Daten – BBKG 2025 Teil Daten)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 37neu
Selbstauskunft eines als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträgers
Paragraph 37,
Eine Selbstauskunft, die von einem als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger zur Verfügung gestellt wird, ist nur zulässig, wenn sie von ihm unterzeichnet oder anderweitig positiv bestätigt wird, sie spätestens auf das Datum des Eingangs datiert ist und folgende Informationen in Bezug auf den als Kryptowert-Nutzer agierenden Rechtsträger enthält:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Anschrift;
- Ziffer 3Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit; und
- Ziffer 4Steueridentifikationsnummer(n) für jeden Ansässigkeitsstaat in Bezug auf jede meldepflichtige Person.
- Ziffer 5Handelt es sich nicht um einen aktiven Rechtsträger oder eine ausgenommene Person, sind zusätzlich die in Paragraph 18, genannten Informationen in Bezug auf jede beherrschende Person sowie die Funktion(en) zu melden, aufgrund derer jede meldepflichtige Person eine beherrschende Person ist, wenn diese nicht bereits im Rahmen der Verfahren zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten zwecks Bekämpfung der Geldwäsche (AML/KYC) ermittelt worden sind.
- Ziffer 6Handelt es sich um einen aktiven Rechtsträger bzw. eine ausgenommene Person, sind zusätzlich die Kriterien anzuführen, aufgrund derer sie als aktiver Rechtsträger bzw. ausgenommene Person gelten.