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BGBl. I Nr. 98/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 825 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 66geändertAbs 2 (neu)
in Kraft 01.01.2014 – 31.12.2025 · idF BGBl. I Nr. 14/2013 · danach: BGBl. I Nr. 98/2025 Art. 1 § 66↗RIS↗
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 98/2025 Art. 1 § 66↗RIS↗
§ 66.
(1) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Spruchsenate sind in Ausübung ihres Amtes an keine Weisungen gebunden.
(Anm.: (2)) Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter des Dienststandes, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter der Verwendungsgruppe A oder A1 oder ein Finanzbediensteter der Entlohnungsgruppe a oder v1 als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer.
(2) Die Spruchsenate bestehen aus drei Mitgliedern. Den Vorsitz im Spruchsenat führt ein Richter, die weiteren Mitglieder sind ein Finanzbeamter oder Finanzbediensteter als Behördenbeisitzer und ein Laienbeisitzer.