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BGBl. I Nr. 98/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 825 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 92aneu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 98/2025 Art. 1 § 92a↗RIS↗

2. Beschlagnahme von Datenträgern und Daten.

Grundsätze

Paragraph 92 a,

  1. Absatz eins,Soweit im Folgenden nicht etwas Besonderes vorgeschrieben ist oder soweit es sich um punktuelle Daten oder Daten, die mittels Bild- und Tonaufzeichnungsgeräten an öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Orten aufgenommen wurden, handelt, gelten für die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten, die Bestimmungen der Paragraphen 89 bis 92,
  2. Absatz 2,Im Sinne dieses Hauptstückes bedeutet
    1. Ziffer eins
      „Aufbereitung von Daten“ eine aus Beweisgründen erfolgende technische Aufbereitung, einschließlich der Wiederherstellung von Daten, und deren Einschränkung auf den der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates nach Paragraph 92 b, Absatz 2, in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechenden Umfang;
    2. Ziffer 2
      „Originalsicherung“ eine unter Verwendung forensischer Sicherungsmechanismen gewonnene Kopie des Originaldatenbestandes;
    3. Ziffer 3
      „Arbeitskopie“ eine Kopie der Originalsicherung, anhand derer die Aufbereitung von Daten (Ziffer eins,) erfolgt;
    4. Ziffer 4
      „Ergebnis der Datenaufbereitung“ ein der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (Paragraph 92 b, Absatz 3,) in Bezug auf die Datenkategorien und den Zeitraum entsprechender Datensatz.