Absatz eins,Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist zulässig, wenn sie aus Beweisgründen erforderlich scheint und aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass dadurch Informationen ermittelt werden können, die für die Aufklärung eines Finanzvergehens wesentlich sind.
BGBl. I Nr. 98/2025
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 92bneu
Beschlagnahme von Datenträgern und Daten
Paragraph 92 b,
- Absatz 2,Gegenstand der Beschlagnahme nach Absatz eins, sind
- Ziffer einsDatenträger und darauf gespeicherte Daten,
- Ziffer 2Daten, die an anderen Speicherorten als einem Datenträger gespeichert sind, soweit auf sie von diesem zugegriffen werden kann, oder
- Ziffer 3Daten, die auf Datenträgern oder an anderen Speicherorten gespeichert sind, die zuvor nach Paragraph 89, Absatz eins, beschlagnahmt wurden,
zum Zweck der Auswertung von Daten. - Absatz 3,Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten bedarf einer schriftlichen Anordnung des Vorsitzenden eines Spruchsenates (Paragraph 65, Absatz eins,). Die Anordnung richtet sich an die mit der Durchführung betraute Finanzstrafbehörde. Kann die Übermittlung einer Ausfertigung der schriftlichen Anordnung an die mit der Beschlagnahme beauftragten Organe wegen Gefahr im Verzug nicht abgewartet werden, kann die Anordnung vorerst mündlich erteilt werden. Die Kopie der Anordnung ist in diesem Fall innerhalb der nächsten 24 Stunden zuzustellen.
- Absatz 4,Die Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten hat die Bezeichnung des Verfahrens, den Namen des Beschuldigten, das Finanzvergehen, dessen der Beschuldigte verdächtig ist sowie die Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass die Anordnung zur Aufklärung der Tat voraussichtlich erforderlich und verhältnismäßig ist, anzuführen und über die Rechte des von der Anordnung Betroffenen zu informieren; darüber hinaus hat sie die Umschreibung der Datenkategorien und Dateninhalte, die zu beschlagnahmen sind, und in Bezug auf welchen Zeitraum dies zu erfolgen hat, zu enthalten. Eine Kopie dieser Anordnung ist der Person, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt werden, bei der Beschlagnahme zuzustellen. Ist diese Person nicht anwesend, so ist die Kopie nach Paragraph 23, des Zustellgesetzes zu hinterlegen. Auch dem Beschuldigten ist eine Kopie dieser Anordnung zuzustellen.
- Absatz 5,Ist wegen Gefahr im Verzug die Einholung weder einer schriftlichen noch einer mündlichen Anordnung gemäß Absatz 3, möglich, sind die Organe der Finanzstrafbehörden, der Abgabenbehörden und des öffentlichen Sicherheitsdienstes berechtigt, Datenträger, die einer Beschlagnahme nach Absatz eins und Absatz 2, unterliegen, von sich aus zu beschlagnahmen, wenn andernfalls der Verlust des Datenträgers und der darauf oder an anderen Speicherorten (Absatz eins, Ziffer 2,) gespeicherten Daten zu befürchten wäre. In diesem Fall sind die genannten Organe von sich aus zu einem Zugriff auf und Einsicht in die Daten vorläufig ohne Anordnung berechtigt, wobei sie die ausgewerteten Daten zu protokollieren haben. Der von der Beschlagnahme von Datenträgern und Daten betroffenen Person sind im Falle ihrer Anwesenheit die Gründe für die Beschlagnahme und für die Annahme von Gefahr im Verzug mündlich bekanntzugeben und in einer Niederschrift festzuhalten. Die beschlagnahmten Datenträger und Daten sind an die zuständige Finanzstrafbehörde abzuführen. Dem Vorsitzenden des Spruchsenates (Absatz 3,) ist ohne unnötigen Aufschub, längstens jedoch binnen 14 Tagen, über die Beschlagnahme zu berichten. Dieser hat nachträglich eine Anordnung nach Paragraph 92 b, Absatz 3, zu erlassen oder, wenn deren Voraussetzungen nicht vorgelegen oder weggefallen sind, die Aufhebung der Beschlagnahme anzuordnen. Kopien dieser Anordnungen sind der Person, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt wurden, und dem Beschuldigten zuzustellen.
- Absatz 6,Eine neuerliche Anordnung nach Absatz 3, ist zulässig, soweit auf Grund bestimmter Tatsachen oder Umstände anzunehmen ist, dass ein weiterer Zugriff auf die Originalsicherung oder Arbeitskopie erforderlich ist und die Voraussetzungen nach Absatz eins, vorliegen.
- Absatz 7,Die Beschlagnahme von Datenträgern und Daten ist aufzuheben, soweit und sobald der Beweiszweck durch Bild-, Ton- oder sonstige Aufnahmen oder durch Kopien automationsunterstützt verarbeiteter Daten erfüllt werden kann.
- Absatz 8,Ein sofortiger Zugriff auf Datenträger und Daten und Einsichtnahme in diese ist zulässig, um im Rahmen der Anordnung des Vorsitzenden des Spruchsenates (Absatz 3,) die erforderlichen Daten zu sichern.
- Absatz 9,Die Person, deren Datenträger und Daten beschlagnahmt wurden, sowie der Beschuldigte sind berechtigt, sowohl gegen die Anordnung als auch gegen die Durchführung der Beschlagnahme Beschwerde an das Bundesfinanzgericht zu erheben.
- Absatz 10,Wenn und sobald die Voraussetzungen der Beschlagnahme nicht oder nicht mehr bestehen, hat die Finanzstrafbehörde die Beschlagnahme aufzuheben. Wird einer Beschwerde Folge gegeben, weil festgestellt wird, dass kein Verdacht vorgelegen ist, so sind alle durch diese Ermittlungsmaßnahme gewonnenen Ergebnisse für das Finanzstrafverfahren zu vernichten. Paragraph 92 d, Absatz 3, gilt sinngemäß.