Absatz eins,Das Ergebnis der Datenaufbereitung (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 4,) ist inhaltlich auszuwerten; zu diesem Zweck können Suchparameter festgelegt werden. Die Suchparameter und die Anzahl der durch diese erzielten Suchtreffer sind im Akt zu dokumentieren. Die Finanzstrafbehörde hat diejenigen Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, die für das Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Paragraph 92 f, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 4).
BGBl. I Nr. 98/2025
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 92eneu
Auswertung von Daten
Paragraph 92 e,
- Absatz 2,Der Beschuldigte hat das Recht, die Auswertung von Daten anhand weiterer Suchparameter zu beantragen (Paragraph 114, Absatz 2,). Wurden seine Datenträger und Daten beschlagnahmt, ist ihm zu ermöglichen, das Ergebnis der Datenaufbereitung (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 4,) einzusehen; anderen Personen steht eine solche Einsichtnahme nicht zu.
- Absatz 3,Auf Antrag des Beschuldigten sind weitere Ergebnisse der Auswertung zu den Akten zu nehmen, wenn diese für das weitere Verfahren von Bedeutung sind und als Beweismittel verwendet werden dürfen (Paragraph 92 f, Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 4).
- Absatz 4,Bei der Auswertung von Daten sind die Persönlichkeitsrechte so weit wie möglich zu wahren; die Auswertung ist auf das unvermeidbare Maß zu beschränken. Die von der Auswertung der Daten betroffenen Personen haben das Recht, das Ergebnis der Auswertung von Daten insoweit einzusehen, als ihre Daten betroffen sind. Über dieses und das ihnen nach Absatz 5, zustehende Recht hat die Finanzstrafbehörde diese Personen, sofern ihre Identität bekannt oder ohne besonderen Verfahrensaufwand feststellbar ist, zu informieren. Die Information kann unterbleiben, wenn es sich um Betroffene handelt, deren Daten lediglich aus aufgrund von abgaben- oder monopolrechtlichen Pflichten zu führenden Büchern oder sonstigen Aufzeichnungen hervorgehen und deren Verständigung nur mit besonderem Verfahrensaufwand möglich wäre.
- Absatz 5,Auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen sind Daten aus dem Ergebnis der Datenaufbereitung zu vernichten, wenn sie für ein Strafverfahren nicht von Bedeutung sein können oder als Beweismittel nicht verwendet werden dürfen. Dieses Antragsrecht steht auch den in Absatz 4, genannten betroffenen Personen zu.
- Absatz 6,Gegen die Entscheidung über die Anträge nach den Absatz 2 bis 5 ist ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.