Absatz eins,Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren dürfen Ergebnisse einer Auswertung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet (Paragraph 92 b, Absatz 3 und Absatz 5,) wurde.
BGBl. I Nr. 98/2025
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern)
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 92fneu
Paragraph 92 f,
- Absatz 2,Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten war, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung der Daten als Beweismittel zulässig ist (Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 4).