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BGBl. I Nr. 98/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 825 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 92fneu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 98/2025 Art. 1 § 92f↗RIS↗

Paragraph 92 f,

  1. Absatz eins,Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren dürfen Ergebnisse einer Auswertung nur verwendet werden, wenn die Ermittlungsmaßnahme rechtmäßig angeordnet (Paragraph 92 b, Absatz 3 und Absatz 5,) wurde.
  2. Absatz 2,Ergeben sich bei der Auswertung von Daten Hinweise auf die Begehung einer anderen strafbaren Handlung als derjenigen, die Anlass zur Beschlagnahme von Datenträgern und Daten war, so ist mit diesen ein gesonderter Akt anzulegen, soweit die Verwendung der Daten als Beweismittel zulässig ist (Absatz eins,, Paragraph 98, Absatz eins und 4).