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BGBl. I Nr. 98/2025

kundgemacht 23.12.2025 RIS↗Parlament↗
Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern
Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Finanzstrafgesetz, das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz, die Bundesabgabenordnung, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Kraftfahrgesetz 1967, das COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Betrugsbekämpfungsgesetz 2025 Teil Steuern – BBKG 2025 Teil Steuern)
Kundmachung BGBl. I Nr. 98/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 825 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 92gneu
in Kraft ab 01.01.2026 · idF BGBl. I Nr. 98/2025 Art. 1 § 92g↗RIS↗

Verwahrung von Datenträgern und Daten

Paragraph 92 g,

Die Originalsicherung (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 2,) und die Arbeitskopie (Paragraph 92 a, Absatz 2, Ziffer 3,) sind auf geeignete Art und Weise gegen unbefugte Einsichtnahme oder Veränderung zu sichern und bis zur rechtskräftigen Beendigung des Strafverfahrens (Paragraph 92 d, Absatz 3,) aufzubewahren; auf die Originalsicherung und Arbeitskopie darf außer im Fall des Paragraph 92 b, Absatz 5, nicht zugegriffen werden; im Übrigen ist eine Einsichtnahme unzulässig. Für die Verwahrung von Datenträgern, sofern sie nicht zurückgestellt werden können, und des Ergebnisses der Datenaufbereitung hat die Finanzstrafbehörde zu sorgen.