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BGBl. I Nr. 9/2025

kundgemacht 18.03.2025 RIS↗Parlament↗
Änderung des Finanzstrafgesetzes sowie des Finanzstrafzusammenarbeitsgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Finanzstrafgesetz und das Finanzstrafzusammenarbeitsgesetz geändert werden
Kundmachung BGBl. I Nr. 9/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Finanzstrafgesetz (FinStrG) 2 § 0↗RIS↗
Art. 1 § 98geändertA. Beweismittel: Abs 5
in Kraft 15.08.2015 – 18.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 118/2015 · danach: BGBl. I Nr. 9/2025 Art. 1 § 98↗RIS↗
in Kraft ab 19.03.2025 · idF BGBl. I Nr. 9/2025 Art. 1 § 98↗RIS↗
… 7 unveränderte Absätze
V. Hauptstück.
Beweise und deren Durchführung.
A. Beweismittel.
1. Allgemeines.
§ 98.
(1) Als Beweismittel im Finanzstrafverfahren kommt unbeschadet des Abs. 4 alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach der Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
(2) Tatsachen, die bei der Behörde offenkundig sind und solche, für deren Vorhandensein das Gesetz eine Vermutung aufstellt, bedürfen keines Beweises.
(3) Die Finanzstrafbehörde hat unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Verfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache erwiesen ist oder nicht; bleiben Zweifel bestehen, so darf die Tatsache nicht zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten als erwiesen angenommen werden.
(4) Beweismittel, die unter Verletzung der Bestimmungen des § 84 Abs. 4 erster und letzter Satz, des § 89 Abs. 3, 4, 8 oder 9, des § 103 lit. a bis c oder des § 106 Abs. 2 gewonnen wurden, dürfen zur Fällung des Erkenntnisses (der Strafverfügung) zum Nachteil des Beschuldigten oder der Nebenbeteiligten nicht herangezogen werden.
(5) Die Kriminalpolizei, Staatsanwaltschaften und Gerichte sind unter den Bedingungen des § 76 Abs. 4 erster und zweiter Satz StPO ermächtigt, nach der StPO erlangte personenbezogene Daten, die für die Durchführung eines Finanzstrafverfahrens erforderlich sind, den Finanzstrafbehörden für Zwecke der Finanzstrafrechtspflege zu übermitteln.
Schlagworte
Verwertungsverbot