BGBl. II Nr. 101/2025
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Verordnung des Bundeskanzlers über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
Änderungen durch diese Kundmachung
Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
aufgehoben
§ 1aufgehoben
lädt …
§ 2aufgehoben
lädt …
§ 3aufgehoben
lädt …