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BGBl. II Nr. 62/2025

kundgemacht 08.04.2025 RIS↗
Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird
Entschließung des Bundespräsidenten, mit der die sachliche Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten einer eigenen Bundesministerin übertragen wird
Kundmachung BGBl. II Nr. 62/2025× zu Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eine eigene Bundesministerin×

Änderungen durch diese Kundmachung

Übertragung der sachlichen Leitung bestimmter, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten an eine eigene Bundesministerin neu § 0↗RIS↗
Art. 1neu
in Kraft ab 08.04.2025 · idF BGBl. II Nr. 62/2025 Art. 1↗RIS↗
  1. Absatz eins,1. Koordination in Angelegenheiten der Europäischen Union; Erteilung von Weisungen für den Ausschuss der Ständigen Vertreter (römisch eins, römisch zwei) und für mit diesem eng zusammenarbeitende Gruppen, jeweils im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten. Wirtschaftliche Koordination, einschließlich der Koordination der Maßnahmen zur Umsetzung der wirtschaftspolitischen Beschlüsse des Europäischen Rates und des Euro-Gipfels.
    1. Ziffer 2
      Angelegenheiten des Kultus.
    2. Ziffer 3
      Angelegenheiten der kirchlichen Stiftungen und Fonds.
    3. Ziffer 4
      Förderungen auf dem Gebiet des internationalen Schutzes verfolgter religiöser Minderheiten.
    4. Ziffer 5
      Angelegenheiten der Volksgruppen.
    5. Ziffer 6
      Allgemeine Angelegenheiten der Familienpolitik einschließlich der Koordination der Familienpolitik und der Familienförderung sowie Bevölkerungspolitik in Angelegenheiten der Familie und Jugend.
    6. Ziffer 7
      Angelegenheiten des Familienpolitischen Beirates.
    7. Ziffer 8
      Angelegenheiten der Familienberatungsförderung.
    8. Ziffer 9
      Angelegenheiten des Familienlastenausgleiches.
    9. Ziffer 10
      Familienpolitische Angelegenheiten auf folgenden Sachgebieten:
      1. Litera a
        Wohnungswesen;
      2. Litera b
        öffentliche Abgaben;
      3. Litera c
        Ehe- und Kindschaftsrecht, Vormundschafts-, Pflegschafts- und Sachwalterrecht, Unterhaltsvorschussrecht und Resozialisierung einschließlich des Rechts der Bewährungshilfe;
      4. Litera d
        Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung, Mutterschutz, allgemeine und besondere Fürsorge sowie Behindertenhilfe;
      5. Litera e
        Volksbildung.
    10. Ziffer 11
      Angelegenheiten der Kinder- und Jugendhilfe, soweit es sich nicht um zivilrechtliche Angelegenheiten handelt.
    11. Ziffer 12
      Angelegenheiten der außerschulischen Jugenderziehung, soweit es sich nicht um außerschulische Berufsausbildung handelt. Dazu gehören insbesondere auch:
      Allgemeine Angelegenheiten und Koordination der Jugendpolitik.
      Ideelle und finanzielle Förderung von Einrichtungen und Veranstaltungen der außerschulischen Jugenderziehung.
      Ausbildung und Fortbildung von Mitarbeitern der außerschulischen Jugenderziehung, soweit sie nicht in Schulen erfolgt.
    12. Ziffer 13
      Freiwilligenpolitik im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz.
    13. Ziffer 14
      Angelegenheiten der Integration.
      Dazu gehören insbesondere auch:
      Angelegenheiten der gesellschaftlichen Integration und des Zusammenlebens von Menschen mit und ohne Migrationshintergrund.
      Koordination der allgemeinen Integrationspolitik.
      Beiräte und Expertengruppen in Angelegenheiten der Integration.
      Förderungen auf dem Gebiet der Integration einschließlich Stiftungen und Fonds.
    14. Ziffer 15
      Angelegenheiten des Zivildienstes.
  2. Absatz 2,Absatz eins, gilt nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation.
  3. Absatz 3,Absatz eins, gilt nicht für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.
  4. Absatz 4,Diese Entschließung tritt mit ihrer Kundmachung in Kraft.