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BGBl. III Nr. 44/2025

kundgemacht 25.03.2025 RIS↗Parlament↗
Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Übereinkommen über die Beteiligung der Republik Kroatien am Europäischen Wirtschaftsraum samt Schlussakte einschließlich der dieser beigefügten Erklärungen
Kundmachung BGBl. III Nr. 44/2025× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

EWR-Abkommen – Beteiligung Kroatien neu § 0↗RIS↗
Art. 4neu
in Kraft ab 19.02.2025 · idF BGBl. III Nr. 44/2025 Art. 4↗RIS↗

ARTIKEL 4

  1. Absatz eins,Die in Anhang B dieses Übereinkommens genannten Regelungen der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 werden als Bestandteil in das EWR-Abkommen aufgenommen.
  2. Absatz 2,Regelungen, die für das EWR-Abkommen von Belang sind und die in der Beitrittsakte vom 9. Dezember 2011 genannt sind oder danach angenommen wurden, aber nicht in Anhang B dieses Übereinkommens aufgeführt sind, werden nach den im EWR-Abkommen festgelegten Verfahren behandelt.