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BGBl. I Nr. 20/2026

kundgemacht 23.04.2026 RIS↗Parlament↗
EMFG-Begleitgesetz
Bundesgesetz, mit dem das ORF-Gesetz, das Audiovisuelle Mediendienste-Gesetz, das Privatradiogesetz, das Mediengesetz, das KommAustria-Gesetz, das Medienkooperations- und -förderungs-Transparenzgesetz, das Kartellgesetz 2005 und das Wettbewerbsgesetz geändert werden (EMFG-Begleitgesetz)
Kundmachung BGBl. I Nr. 20/2026× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Mediengesetz (MedienG) 14 § 0↗RIS↗
§ 25aneu
in Kraft ab 01.05.2026 · idF BGBl. I Nr. 20/2026 § 25a↗RIS↗

Informationspflichten für Mediendiensteanbieter

Paragraph 25 a,

  1. Absatz eins,Die Verpflichtungen von Mediendiensteanbietern im Sinne des Artikel 2, Ziffer 2, der Verordnung (EU) Nr. 2024/1083 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für Mediendienste im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2010/13/EU (Europäisches Medienfreiheitsgesetz), Amtsblatt , L vom 17. April 2024, im Hinblick auf die Zugänglichmachung von Informationen über den Namen, die Kontaktdaten, die direkten, indirekten sowie wirtschaftlichen Eigentümer, die ihnen zugekommenen staatlichen Mittel für staatliche Werbung und den jährlichen Gesamtbetrag ihrer von Behörden oder öffentlichen Stellen von Drittländern stammenden Werbeeinnahmen bestimmen sich nach Artikel 6, Absatz eins, Europäisches Medienfreiheitsgesetz.
  2. Absatz 2,Für die in Absatz eins, bezeichneten Mediendiensteanbieter bleiben im Hinblick auf die Regelungen über ein Impressum in Paragraph 24, Absatz 2, die Verpflichtungen hinsichtlich der zu den Informationen nach Absatz eins, hinzutretenden Angabe der Redaktion, des Herausgebers und des Inhaltsverzeichnisses unberührt.
  3. Absatz 3,Weiters bleiben für die in Absatz eins, bezeichneten Mediendiensteanbieter im Hinblick auf die Regelungen über die Offenlegung in Paragraph 25, Absatz 2, die Verpflichtungen zur Angabe des Unternehmensgegenstandes, der vertretungsbefugten Organe, der Aufsichtsratsmitglieder, der Offenlegung von Treuhandverhältnissen, der Stifter und Begünstigten einer Stiftung, des Vereinsvorstands und des Vereinszwecks und die in Paragraph 25, Absatz 3, geregelte Verpflichtung sowie die Pflicht zur Veröffentlichung der Blattlinie gemäß Paragraph 25, Absatz 4, unberührt.