BGBl. I Nr. 36/2026
Das Verbraucherkreditgesetz wird aufgehoben und durch das Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt, das die EU-Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 umsetzt und Kreditgebern und Kreditvermittlern bei Krediten, Überziehungen und Zahlungsaufschüben für Verbraucher strengere Informations-, Prüf- und Verhaltenspflichten auferlegt. Maklergesetz, Konsumentenschutzgesetz, Verbraucherbehördenkooperationsgesetz und Bankwesengesetz werden angepasst; Kreditinstitute erhalten dabei zusätzliche, von der FMA überwachte Pflichten.
- BWG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Kreditinstitute müssen Vorkehrungen gegen erhebliche oder wiederholte Verstöße gegen das Verbraucherkreditgesetz 2026 treffen, ihre Mitarbeiter schulen, die Vergütung darauf abstimmen und Strategien für Zahlungsrückstände festlegen; die FMA überwacht das und prüft vor Ort, Verstöße sind strafbar.
- In Kraft ab 11.06.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Das Inhaltsverzeichnis hinsichtlich § 33a, § 3 Abs. 9, § 33 Abs. 6, § 33a samt Überschrift, § 98 Abs. 5a Z 12, § 105 Abs. 29 und § 109 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 36/2026 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und sind ab dem 20. November 2026 anzuwenden.
- KSchG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Bei Verbraucherverträgen, in denen ein ausländisches Recht gewählt wird, entfällt die Sonderregel, die bisher den Schutz bei Verbraucherkreditverträgen nach der alten EU-Verbraucherkreditrichtlinie sicherte.
- In Kraft ab 11.06.2026.
- Anwendung laut Gesetz: § 13a Abs. 1 in der Fassung des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 36/2026, tritt mit 20. November 2026 in Kraft und ist auf Verträge anzuwenden, die nach dem 19. November 2026 geschlossen werden.
- § 13a: vor Inkrafttreten durch BGBl. I Nr. 59/2026 erneut geändert.
- MaklerG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Personalkreditvermittler müssen Kreditwerbern Namen und Anschrift des Kreditgebers mitteilen, bevor diese durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden sind, nicht erst bei der Auszahlung; der Mindestinhalt des Vermittlungsvertrags verweist nun auf das Verbraucherkreditgesetz 2026.
- In Kraft ab 11.06.2026 (§ 41) bzw. ab 20.11.2026 (§ 34, § 39).
- Anwendung laut Gesetz: § 34 Abs. 2 Z 2 sowie § 39 Abs. 1 und Abs. 4 in der Fassung des Verbraucherkreditrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 36/2026, treten mit 20. November 2026 in Kraft und sind auf Kreditvermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
- VBKG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Im Anhang zur Behördenzuständigkeit wird die neue Verbraucherkreditrichtlinie (EU) 2023/2225 aufgenommen, auch soweit sie die Vermittlung von Personalkrediten betrifft; die alte Richtlinie bleibt nach deren Übergangsregel genannt, die Verordnung über Online-Streitbeilegung entfällt.
- In Kraft ab 11.06.2026.
- Anl. 1: vor Inkrafttreten durch BGBl. I Nr. 60/2026 erneut geändert.
- VKrG (ersetzt): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das bisherige Verbraucherkreditgesetz wird zur Gänze aufgehoben und durch das neue Verbraucherkreditgesetz 2026 ersetzt, bleibt aber für davor geschlossene Kreditverträge und Kreditierungen anwendbar.
- Aufgehoben ab 20.11.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Das Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (Verbraucherkreditgesetz – VKrG), BGBl. I Nr. 28/2010, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 6/2025, tritt mit Ablauf des 19. November 2026 außer Kraft, ist aber weiter auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden.
- VKrG 2026 (neu erlassen): Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Das neue Gesetz erfasst Verbraucherkredite, Überziehungen, Zahlungsaufschübe und bestimmte Leasingverträge, auch zins- und gebührenfreie Formen. Kreditwerbung braucht einen Warnhinweis, Kreditgeber müssen die Kreditwürdigkeit eingehend prüfen und dürfen bei negativem Ergebnis keinen Kredit gewähren. Bei Zahlungsrückständen ist vor einer Zwangsvollstreckung Nachsicht zu üben.
- In Kraft ab 20.11.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Dieses Bundesgesetz ist – soweit Abs. 3 nichts anderes bestimmt – nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem 19. November 2026 geschlossen bzw. gewährt werden.
- Anwendung laut Gesetz: § 24, § 27, § 28, § 30, § 33, § 34, § 35 und § 37 Abs. 1 letzter Satz sowie Abs. 2 und 3 sind auch auf auf unbestimmte Zeit geschlossene Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden und am 20. November 2026 noch aufrecht sind. Im Übrigen sind auf Kreditverträge und Kreditierungen, die vor dem 20. November 2026 geschlossen bzw. gewährt wurden, die bisherigen Bestimmungen weiter anzuwenden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 473 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 492 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11816 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
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