Absatz eins,Innerhalb von 30 Tagen ab Stellung des Antrags auf internationalen Schutz ist zu beurteilen, ob der Antragsteller besondere Bedürfnisse hat. In die Beurteilung ist insbesondere miteinzubeziehen, ob der Antragsteller zu einer der in Absatz 2, genannten Personengruppen gehört.
BGBl. I Nr. 39/2026
Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Asylgesetz 2005, das BBU Errichtungsgesetz, das BFA Einrichtungsgesetz, das BFA-Verfahrensgesetz, das Fremdenpolizeigesetz 2005, das Grundversorgungsgesetz – Bund 2005, das Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 und das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert werden (Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetz – AMPAG)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 2bneu
Beurteilung besonderer Bedürfnisse
Paragraph 2 b,
- Absatz 2,Personengruppen gemäß Absatz eins, zweiter Satz sind insbesondere
- Ziffer einsbegleitete oder unbegleitete Minderjährige,
- Ziffer 2Personen mit Behinderungen,
- Ziffer 3ältere Personen,
- Ziffer 4Schwangere,
- Ziffer 5homosexuelle, bisexuelle, inter- oder transgeschlechtliche Personen,
- Ziffer 6Alleinerziehende mit minderjährigen Kindern,
- Ziffer 7Opfer von Menschenhandel,
- Ziffer 8Personen mit schweren Erkrankungen,
- Ziffer 9Personen, die an einer krankheitswertigen belastungsabhängigen Störung oder einer psychischen Erkrankung von vergleichbarem Gewicht leiden, und
- Ziffer 10Opfer von Zwangsehen, Kinderehen, Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller, insbesondere geschlechtsspezifischer, Gewalt.
- Absatz 3,Die Beurteilung gemäß Absatz eins, erfolgt insbesondere anhand
- Ziffer einssichtbarer äußerlicher körperlicher Merkmale, Äußerungen oder Verhaltensweisen des Antragstellers, oder
- Ziffer 2Äußerungen der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters.
Erforderlichenfalls ist ein Dolmetscher beizuziehen. Die Ergebnisse der gemäß Artikel 12, der Screening-Verordnung vorgenommenen Überprüfungen sind, wenn vorhanden, bei der Beurteilung der besonderen Bedürfnisse zu berücksichtigen. Ergibt die Beurteilung, dass besondere Bedürfnisse im Sinne des Absatz eins, vorliegen, so ist deren Fortbestand während der Dauer der Grundversorgung in regelmäßigen Abständen zu überprüfen und die Art der Durchführung der Grundversorgung gegebenenfalls anzupassen. Das Ergebnis der Beurteilung ist dem Bundesamt und einmalig dem Antragsteller mitzuteilen. - Absatz 4,Bei in Haft befindlichen Antragstellern ist die Beurteilung der besonderen Bedürfnisse, sofern sie noch nicht durchgeführt wurde, im Rahmen der Untersuchung der Haftfähigkeit durchzuführen. Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.
- Absatz 5,Wenn die besonderen Bedürfnisse erst in einer späteren Phase des Asylverfahrens auftreten, sind sie zu diesem Zeitpunkt zu beurteilen. Absatz eins bis 3 sind sinngemäß anzuwenden.