Absatz eins,Empfängerinnen bzw. Empfänger von Zuwendungen sind alleinerziehende Personen, sofern
- Ziffer einsfür ihr Kind Unterhaltszahlungen oder Hinterbliebenenleistungen ausbleiben (Absatz 2,) und
- Ziffer 2die alleinerziehende Person mit ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt lebt (Paragraph 2, Ziffer 5,) und
- Ziffer 3die alleinerziehende Person und ihr Kind
- Litera aösterreichische Staatsbürgerinnen bzw. Staatsbürger sind oder
- Litera bEU- oder EWR-Bürgerinnen bzw. Bürger oder Schweizer Bürgerinnen bzw. Bürger sind, die nach den Paragraphen 51 bis 57 NAG zum Aufenthalt berechtigt und seit mehr als drei Monaten in Österreich aufhältig sind oder
- Litera csich nach Paragraph 8, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, ausgenommen Aufenthaltsbewilligungen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 12, NAG, oder nach den Paragraphen 54, ff des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, rechtmäßig in Österreich aufhalten oder
- Litera dPersonen sind, denen Asyl nach dem AsylG 2005 gewährt wurde oder
- Litera ePersonen sind, denen der Status einer bzw. eines subsidiär Schutzberechtigten nach dem AsylG 2005 zuerkannt wurde oder
- Litera fPersonen sind, denen der Status der Vertriebenen nach Paragraph 62, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit der Vertriebenen-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 27 aus 2022,, zuerkannt wurde und
- Ziffer 4die alleinerziehende Person und ihr Kind ihren gemeinsamen Hauptwohnsitz (Artikel 6, Absatz 3, B-VG) im Bundesgebiet haben und
- Ziffer 5die Erfordernisse gemäß Paragraph 6, erfüllt sind.