Absatz eins,Mit der Abwicklung von Zuwendungen gemäß Paragraph 5, wird das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) betraut.
BGBl. I Nr. 44/2026
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 8neu
Zuständigkeit
Paragraph 8,
- Absatz 2,Anträge auf Zuwendungen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Sozialministeriumservice) persönlich, schriftlich oder elektronisch einzubringen.