Absatz eins,Zuwendungen sind auf Antrag der alleinerziehenden Person zu gewähren. Soweit diese nicht entscheidungsfähig ist, kann der Antrag von ihrer gesetzlichen Vertretung gemäß Paragraph 1034, ABGB bzw. auch vom Kinder- und Jugendhilfeträger gestellt werden.
BGBl. I Nr. 44/2026
Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende
Bundesgesetz über die Errichtung eines Unterstützungsfonds für Alleinerziehende (Unterstützungsfondsgesetz – Alleinerziehende – UFG-AE)
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 9neu
Anträge
Paragraph 9,
- Absatz 2,Zuwendungen können frühestens ab dem Beginn des Monats der Antragstellung gewährt werden. Monatlich wiederkehrende Leistungen gemäß Paragraph 5, sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen.
- Absatz 3,Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben befreit.