BGBl. I Nr. 57/2026
Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes, des Immobilien-Investmentfondsgesetzes, des Investmentfondsgesetzes 2011 und des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018
Bundesgesetz, mit dem das Alternative Investmentfonds Manager-Gesetz, das Immobilien-Investmentfondsgesetz, das Investmentfondsgesetz 2011 und das Wertpapieraufsichtsgesetz 2018 geändert werden
Die Novelle setzt eine EU-Reform des Fondsrechts um: Alternative Investmentfonds dürfen nach einheitlichen Regeln Kredite vergeben, an Verbraucher aber nicht, und offene Fonds müssen Instrumente zur Steuerung ihrer Liquidität festlegen. Dazu kommen strengere Vorgaben für Auslagerung, Verwahrung und Meldungen an die FMA sowie befristete Rückgabe-Freibeträge für Inhaber von Immobilienfondsanteilen.
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- AIF dürfen nach neuen Regeln Kredite vergeben, mit Obergrenzen je Kreditnehmer und für die Hebelfinanzierung, aber nicht an Verbraucher; AIFM offener AIF müssen mindestens zwei Liquiditätsmanagement-Instrumente auswählen. Strengere Vorgaben gelten für Auslagerung, Verwahrstellen in Drittländern und Meldungen an die FMA.
- In Kraft ab 29.07.2026 (25 §§, 2 Anl.) bzw. ab 16.04.2027 (§ 22).
- Anwendung laut Gesetz: Bei AIFM, die kreditvergebende AIF verwalten, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie § 13 Abs. 4a bis 4d und § 14 Abs. 3 einhalten.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 502 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 543 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11844 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Anl. 1geändertZ 2 lit c, lit d (neu), lit e (neu)
… 15 unveränderte Absätze
Anlage 1 zu § 4
1. Anlageverwaltungsfunktionen, die ein AIFM bei der Verwaltung eines AIF mindestens übernehmen muss:
a) Portfolioverwaltung,
b) Risikomanagement.
2. Andere Aufgaben, die ein AIFM im Rahmen der kollektiven Verwaltung eines AIF zusätzlich ausüben kann:
a) administrative Tätigkeiten:
i) rechtliche Dienstleistungen sowie Dienstleistungen der Fondsbuchhaltung und Rechnungslegung,
ii) Kundenanfragen,
iii) Bewertung und Preisfestsetzung, einschließlich Steuererklärungen,
iv) Überwachung der Einhaltung der Rechtsvorschriften,
v) Führung eines Anlegerregisters,
vi) Gewinnausschüttung,
vii) Ausgabe und Rücknahme von Anteilen,
viii) Kontraktabrechnungen, einschließlich Versand der Zertifikate,
ix) Führung von Aufzeichnungen;
b) Vertrieb;
c) Tätigkeiten im Zusammenhang mit den Vermögenswerten des AIF, worunter Dienstleistungen, die zur Erfüllung der treuhänderischen Pflichten des AIFM erforderlich sind, das Facility Management, die Immobilienverwaltung, die Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur, die industrielle Strategie und damit verbundene Fragen, Beratungs- und Dienstleistungen im Zusammenhang mit Fusionen und dem Erwerb von Unternehmen und weitere Dienstleistungen in Verbindung mit der Verwaltung der AIF und der Unternehmen und anderer Vermögenswerte, in die die AIF investiert haben, fallen.;
d) Gewährung von Krediten im Namen des AIF;
e) Verwaltung von Verbriefungszweckgesellschaften.
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