BGBl. I Nr. 58/2026
Änderung des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984
Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 geändert wird
Die Novelle setzt im UWG EU-Vorgaben zum Schutz der Verbraucher beim ökologischen Wandel um: Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Angaben zu Haltbarkeit, Reparierbarkeit und Softwareaktualisierungen gegenüber Verbrauchern unterliegen neuen Anforderungen und Verboten. Dazu kommen ein Verbot wiederholter Auswahl-Aufforderungen beim Online-Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz und eine Regel gegen rechtsmissbräuchliche Abmahnungen.
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- Unternehmer dürfen gegenüber Verbrauchern allgemeine Umweltaussagen nur mit nachgewiesener anerkannter hervorragender Umweltleistung treffen und Nachhaltigkeitssiegel nur mit Zertifizierungssystem oder staatlicher Festsetzung anbringen; neue Verbote betreffen Haltbarkeit, Reparierbarkeit, Softwareaktualisierungen und wiederholte Auswahl-Aufforderungen bei Online-Finanzdienstleistungsverträgen; bei rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen entfällt der Kostenersatz.
- In Kraft ab 29.07.2026 (3 §§, 1 Anl.) bzw. ab 27.09.2026 (4 §§, 1 Anl.).
- Anwendung laut Gesetz: Bis drei Jahre nach Inkrafttreten der im zweiten Satz genannten Bestimmungen können zivilrechtliche Ansprüche betreffend Waren wegen Verstößen gegen die im zweiten Satz genannten Bestimmungen nur geltend gemacht werden, sofern die betroffenen Waren nach dem 27. September 2026 in Verkehr gebracht werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 528 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 552 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11863 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
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§ 1geändert
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§ 1ageändert
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§ 2geändert
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§ 7aneu
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§ 33ageändert
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§ 44geändert
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§ 45geändert
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Anl. 1geändert
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Anl. 1geändert
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