BGBl. I Nr. 59/2026
Das Verbraucherrechts-Änderungsgesetz 2026 übernimmt die Regeln für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge in das Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz, hebt das Fern-Finanzdienstleistungs-Gesetz auf und verpflichtet Unternehmer bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen zu einer Rücktrittsfunktion. Zudem müssen Unternehmer Verbraucher vor Vertragsschluss genauer über Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit von Waren informieren.
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- Unternehmer müssen bei online geschlossenen Fernabsatzverträgen eine Rücktrittsfunktion anbieten; für Finanzdienstleistungen im Fernabsatz gelten neue Informationspflichten, ein Rücktrittsrecht von 14 Tagen (Altersversorgung 30) und eine Erläuterungspflicht. Vor Vertragsschluss ist auch über Gewährleistung, Haltbarkeitsgarantien, Softwareaktualisierungen und Reparierbarkeit zu informieren.
- In Kraft ab 29.07.2026 (4 §§, 1 Art.) bzw. ab 27.09.2026 (3 §§, 2 Anl.) bzw. ab 01.10.2026 (11 §§, 1 Anl.).
- Anwendung laut Gesetz: § 1, § 1a samt Überschrift, § 3 Z 3a, § 4 Abs. 1 Z 8, § 13a samt Überschrift, die Abschnittsbezeichnung nach § 18 samt Überschrift, die §§ 18a bis 18d jeweils samt Überschrift, § 19 Abs. 1 Z 6a und Z 8 bis 10, § 22 sowie der Anhang I in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 geschlossen werden.
- Anwendung laut Gesetz: § 3 Z 16 bis 20, § 4 Abs. 1 Z 7, Z 12, Z 12a bis 12d sowie Z 20 und 21, § 8 Abs. 1 sowie die Anhänge II und III in der Fassung des Verbraucherrechts-Änderungsgesetzes 2026, BGBl. I Nr. 59/2026, treten mit 27. September 2026 in Kraft und sind in dieser Fassung auf Verträge anzuwenden, die nach dem 26. September 2026 geschlossen werden.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 498 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 566 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11846 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Artikel 7
Umsetzungshinweis
Anmerkung, aus Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2026,, zu den Paragraphen eins, eins a, 3, 4, 8, 13 a, 18 a bis 18 d, 19, 22 und Anlagen 1, 2 und 3, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2014,)
Mit Artikel 1, 3 und 6 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2023/2673 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG, ABl. Nr. L 2023/2673 vom 28.11.2023, umgesetzt. Mit Artikel 1 und 2 dieses Bundesgesetzes wird die Richtlinie (EU) 2024/825 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen, ABl. Nr. L 2024/825 vom 06.03.2024, umgesetzt.