BGBl. I Nr. 61/2026
ESAP-Justizgesetz
Bundesgesetz, mit dem das Unternehmensgesetzbuch, das Aktiengesetz und das Übernahmegesetz geändert werden (ESAP-Justizgesetz – ESAP-JuG)
Bestimmte Unternehmen müssen Berichte und Veröffentlichungen künftig zusätzlich in einem datenextrahierbaren Format an eine Sammelstelle übermitteln, die sie im zentralen europäischen Zugangsportal ESAP zugänglich macht; die Pflichten greifen erst in späteren Jahren. Außerdem dürfen Unternehmer ihre Buchführung und alle aufzubewahrenden Unterlagen elektronisch führen und speichern.
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- Der Vorstand börsenotierter Gesellschaften muss Vergütungspolitik, Vergütungsbericht, Bekanntmachungen zu Geschäften mit nahestehenden Personen und Hauptversammlungsbeschlüsse über das Firmenbuchgericht für das ESAP übermitteln; die Regel, dass der Vergütungsbericht nicht zum Firmenbuch einzureichen ist, fällt später weg.
- In Kraft ab 30.07.2026 (4 §§) bzw. ab 10.01.2030 (§ 78e).
- Anwendung laut Gesetz: Die §§ 78f bis 78h samt Überschriften in der Fassung des ESAP-Justizgesetzes – ESAP-JuG, BGBl. I Nr. 61/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Informationen anzuwenden, die nach dem 9. Jänner 2030 zu veröffentlichen sind.
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- Bieter und Zielgesellschaften müssen Angebotsabsicht, Angebotsunterlage, Äußerungen der Zielgesellschaft und weitere Veröffentlichungen zu Übernahmeangeboten auch bei der Übernahmekommission für das ESAP einreichen; diese überwacht die Pflicht, Verstöße sind mit Verwaltungsstrafe bedroht.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: Die §§ 30b bis 30d samt Überschriften sowie § 35 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des ESAP-Justizgesetzes – ESAP-JuG, BGBl. I Nr. 61/2026, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft und sind auf Informationen anzuwenden, die nach dem 9. Jänner 2030 zu veröffentlichen sind.
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- Buchführung und alle aufzubewahrenden Unterlagen dürfen elektronisch geführt und gespeichert werden. Gesellschaften im Anwendungsbereich der Nachhaltigkeitsberichterstattung und Drittlandunternehmen müssen Lagebericht, Abschlüsse, Vermerke und weitere Berichte mit der Offenlegung auch für das ESAP übermitteln; das Firmenbuchgericht überwacht das.
- In Kraft ab 30.07.2026.
- Anwendung laut Gesetz: § 190 Abs. 5 ist auch auf Unterlagen anzuwenden, bei denen am Tag des Inkrafttretens die Aufbewahrungsfrist (§ 212) noch nicht abgelaufen ist. Die Verpflichtung zur Übermittlung von Unterlagen nach § 281a gilt ab dem 10. Jänner 2028 für Unterlagen, für die die gesetzlichen Vorschriften eine Einreichfrist vorsehen, die nach diesem Zeitpunkt endet.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 526 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 568 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11849 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Aktiengesetz (AktG)
32
§ 78egeändert
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§ 78fneu
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§ 78gneu
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§ 78hneu
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§ 262geändert
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Übernahmegesetz (ÜbG)
32
§ 30bneu
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§ 30cneu
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§ 30dneu
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§ 35geändert
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§ 37geändert
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Unternehmensgesetzbuch (UGB)
33
§ 190geändert
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§ 281aneu
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§ 281bneu
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§ 281cneu
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§ 287geändert
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§ 906geändert
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