BGBl. I Nr. 62/2026
Budgetbegleitgesetz 2027-2028
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, das Kinderbetreuungsgeldgesetz, das Familienzeitbonusgesetz, das Universitätsgesetz 2002, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Parteiengesetz 2012, das Parteien-Förderungsgesetz 2012, das ORF-Gesetz, das Bundes-Sportförderungsgesetz 2017, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, die Exekutionsordnung, das Gerichtsgebührengesetz, das Gerichtliche Einbringungsgesetz, das Justizbetreuungsagentur-Gesetz, das Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz, das Unterhaltsvorschußgesetz 1985, die Jurisdiktionsnorm, die Notariatsordnung, die Zivilprozessordnung, das Gerichtsorganisationsgesetz, die Strafprozeßordnung 1975, das Sicherheitspolizeigesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Normverbrauchsabgabegesetz, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Stabilitätsabgabegesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Transparenzdatenbankgesetz 2012, das Börsegesetz 2018, das Bundesfinanzierungsgesetz, das Glücksspielgesetz, das Haftungsgesetz-Kärnten, das ABBAG-Gesetz, die Ermächtigung zur Veräußerung und Belastung sowie Übertragung von unbeweglichem Bundesvermögen, das COVID-19-FondsG, das Finanzausgleichsgesetz 2024, das Nationale Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, das BFW-Gesetz, das BVWG-Gesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Waldfondsgesetz, das Umweltförderungsgesetz, das Wasserstoffförderungsgesetz, das Schieneninfrastrukturfinanzierungsgesetz, die Straßenverkehrsordnung 1960, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, das Sozialbetrugsbekämpfungsgesetz, das Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz, das IEF-Service-GmbH-Gesetz, das Bundesgesetz über die Schaffung eines Amtes für Betrugsbekämpfung, das Freiwilligengesetz, das Bundesgesetz, mit dem das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Eltern-Kind-Pass-Gesetz, das Kinderbetreuungsgeldgesetz und das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 geändert werden, das eEltern-Kind-Pass-Gesetz, das Arbeitsmarktpolitik-Finanzierungsgesetz, das Arbeitsmarktservicegesetz und das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 geändert sowie ein Paketsteuergesetz und ein Wald-Wasser-Resilienzgesetz erlassen werden (Budgetbegleitgesetz 2027-2028)
Das Budgetbegleitgesetz 2027-2028 ändert über 60 Bundesgesetze, vor allem zur Budgetsanierung, und erlässt ein Paketsteuergesetz und ein Wald-Wasser-Resilienzgesetz. Kernpunkte sind höhere Alkoholsteuer, eine Paketsteuer für große Versandhändler, 24 % Körperschaftsteuer auf Einkommensteile über 1 Million Euro ab 2028, das Ende von Telearbeits- und Arbeitsplatzpauschale, die Pensionsanpassung 2027 und das Aus für das Testament vor Gericht.
Gezeigt: 1 von 67 Gesetzen · alle anzeigen
- GGG: Änderungen ansehen · Gesetz ansehen
- Einstweilige Verfügungen zum Schutz vor Gewalt und Eingriffen in die Privatsphäre kosten wieder Gerichtsgebühr, die der Gegner zahlt, wenn sie erlassen werden. Wer eine Berufung anmeldet, aber nicht erhebt, zahlt ein Viertel der Gebühr; Eigentümer fragen ihr Grundbuch über JustizOnline gebührenfrei ab.
- In Kraft ab 30.07.2026 (4 §§, 1 Art.) bzw. ab 01.08.2026 (Art. 1 § 32) bzw. ab 01.10.2026 (4 §§) bzw. ab 01.01.2034 (Art. 1 § 32).
- Anwendung laut Gesetz: Für das Inkrafttreten der Bestimmungen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, gilt Folgendes: | § 2 Z 1 lit. a, c und d, § 7, § 18 Abs. 2, die Tarifpost 1 Anmerkungen 2 und 9, die Tarifpost 2 Anmerkungen 1a und 6 sowie die Tarifpost 3 Anmerkungen 1a und 6 treten mit 1. Oktober 2026 in Kraft und sind auf Fälle anzuwenden, in denen die Gebührenpflicht nach dem 30. September 2026 entsteht;
- Anwendung laut Gesetz: Für das Inkrafttreten der Bestimmungen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, gilt Folgendes: | die Tarifpost 9 Anmerkung 5 tritt mit 1. August 2026 in Kraft und ist auf Eintragungen anzuwenden, die nach dem 31. Juli 2026 vorgenommen werden;
- Anwendung laut Gesetz: Für das Inkrafttreten der Bestimmungen in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2027-2028, BGBl. I Nr. 62/2026, gilt Folgendes: | die Tarifpost 9 Anmerkung 17 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft und ist auf Abfragen anzuwenden, die nach dem 30. September 2026 vorgenommen werden;
- Ändert die mit BGBl. I Nr. 112/2025 beschlossene, noch nicht in Kraft getretene Fassung.
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 523 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 561 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11839 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Art. 1 § 31ageändertAbs 1; Abs 3 (neu)
Neufestsetzung von Gebühren und Bemessungsgrundlagen
§ 31a.
(1) Die Bundesministerin für Justiz hat durch Verordnung die in diesem Bundesgesetz und dessen Tarif angeführten festen Gebühren, Mindest- und Höchstgebühren sowie die in § 26 Abs. 4 und § 31 Abs. 1, Anmerkung 8 zur Tarifpost 7, Anmerkung 1a und 6 zur Tarifpost 9, Anmerkung 1a zur Tarifpost 10 und Anmerkung 3a zur Tarifpost 12 angeführten Beträge neu festzusetzen, sobald und soweit sich der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2000 oder der an seine Stelle tretende Index gegenüber der für März 2001 veröffentlichten und in der Folge gegenüber der der letzten Festsetzung zugrunde gelegten Indexzahl um mehr als 5 vH geändert hat. Die neuen Beträge sind aus den Beträgen dieses Bundesgesetzes und dessen Tarifs im Verhältnis der Veränderung der für März 2001 verlautbarten Indexzahl zu der für die Neufestsetzung maßgebenden endgültigen Indexzahl zu berechnen. Die so berechneten Beträge über 15 Euro sind auf volle Eurobeträge kaufmännisch zu runden. Beträge zwischen 5 und 15 Euro sind auf die nächsten vollen 10 Cent, Beträge unter 5 Euro auf den nächsten vollen Cent jeweils kaufmännisch zu runden. Die neuen Beträge gelten ab dem der Veröffentlichung der endgültigen Indexzahl durch die Bundesanstalt Statistik Österreich drittfolgenden Monatsersten.
(2) Die festen Gebührenbeträge in den Tarifposten 1, 2 und 3 für die Gebührenstufe über 350 000 Euro sind bei der Neufestsetzung der Gebühren – zusätzlich zu den Änderungen nach Abs. 1 – jeweils auch um die Beträge zu erhöhen bzw. zu vermindern, um die die in der vorangehenden Gebührenstufe angeführten Beträge gegenüber den Beträgen dieses Bundesgesetzes geändert werden.
(3) Wenn die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung eines höheren Streitwerts oder einer geänderten Bemessungsgrundlage neu berechnet wird, und die Gebühr zwischen der ersten Entrichtung auf Basis der ursprünglichen Bemessungsgrundlage und dem Zeitpunkt der Neuberechnung aufgrund des Abs. 1 erhöht wurde, so ist bei der Ermittlung der Ergänzungsgebühr anstelle der tatsächlich entrichteten Pauschalgebühr jener Gebührenbetrag einzurechnen, der dem entrichteten Betrag nach der Erhöhung entsprechen würde.
Anmerkung
Schlagworte