BGBl. I Nr. 65/2026
Änderung des Ärztegesetzes 1998 und des Suchtmittelgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Ärztegesetz 1998 und das Suchtmittelgesetz geändert werden
Die Novelle passt das Ärzterecht in vielen Einzelpunkten an, vor allem bei der Basisausbildung, der Berufsausübung der Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin, der Ärzteliste und den Beschlüssen der Ärztekammern. Zugleich gelten die befristeten Sonderregeln des Suchtmittelgesetzes zur Opioid-Substitutionsbehandlung zwei Jahre länger.
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- Die Basisausbildung dauert nur mehr mindestens sechs statt neun Monate, die Anrechnung des Klinisch-Praktischen Jahres entfällt; Fachärztinnen/Fachärzte für Allgemeinmedizin und Familienmedizin sind nicht auf ihr Sonderfach beschränkt; Hausapotheken kommen in die öffentliche Ärzteliste; die erste Kopie der Dokumentation ist kostenlos.
- In Kraft rückwirkend ab 29.03.2024 (§ 12, § 12a) bzw. rückwirkend ab 01.06.2026 (5 §§) bzw. ab 30.07.2026 (22 §§) bzw. ab 01.08.2026 (4 §§) bzw. ab 01.06.2030 (§ 12, § 12a).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 532 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 546 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11851 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13geändertAbs 2 Z 2