BGBl. I Nr. 84/2026
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Wer Leistungen aus der Grundversorgung erhält, hat künftig keinen Anspruch auf Familienbeihilfe, ausgenommen Eltern erheblich behinderter Kinder. Zugleich entfällt für subsidiär Schutzberechtigte und aus der Ukraine Vertriebene rückwirkend das Erfordernis der Erwerbstätigkeit (bei Vertriebenen auch der AMS-Vormerkung) bei Familienbeihilfe und Kinderbetreuungsgeld.
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- Subsidiär Schutzberechtigte haben rückwirkend Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ohne die bisherigen Zusatzvoraussetzungen Erwerbstätigkeit und kein Anspruch auf Grundversorgung oder Mindestsicherung. Aus der Ukraine Vertriebene erhalten es rückwirkend ohne Erwerbstätigkeit oder AMS-Vormerkung, solange ihr vorübergehendes Aufenthaltsrecht besteht.
- In Kraft rückwirkend ab 12.06.2026 (§ 2) bzw. rückwirkend ab 01.07.2026 (§ 2, § 51) bzw. rückwirkend ab 30.07.2026 (§ 51) bzw. ab 17.10.2026 (§ 51) bzw. ab 04.03.2028 (§ 2, § 51).
Grundlage: Vergleich vorher/nachher, Regierungsvorlage 590 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 603 BlgNR XXVIII. GP, Ausschussbericht 11870 BlgBR
KI-Zusammenfassung, Beleg ist der Vergleich darunter. Keine Rechtsberatung.
Änderungen durch diese Kundmachung
Kinderbetreuungsgeldgesetz (KBGG)
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§ 2geändert
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§ 2geändert
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§ 2geändert
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§ 51neu
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§ 51geändert
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§ 51geändert
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§ 51geändert
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